Zehn ehrenamtliche Betreuungen dürfen nicht nachträglich in vergütete Betreuungen umgewandelt werden
Die nachträgliche Umwandlung einer bestehenden ehrenamtlichen Betreuung in eine Berufsbetreuung ist grundsätzlich unzulässig. Die Möglichkeit der jederzeitigen Feststellung der berufsmäßigkeit der Betreuerbestellung würde den Charakter des Bestellungsbeschlusses als Einheitsentscheidung, die Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses ist, infrage stellen. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Kleve in einem Beschluss vom 17.06.2013 (4 T 58/13) den nachträglichen Antrag eines ehrenamtlichen Betreuers auf berufsmäßige Bestellung ab.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VBVG gibt es zwei Möglichkeiten der berufsmäßigen Bestellung: wenn schon mehr als 10 Fälle ehrenamtlich geführt werden oder wenn das Betreuungsgericht prognostiziert, dass „in absehbarer Zeit“ so viele Fälle übertragen werden. Das LG Kleve wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit dieser Prognose „den Bedürfnissen angehender Berufsbetreuer“ Rechnung getragen habe, indem diese ab dem ersten Fall vergütet werden könnten. Der Bundesgerichtshof wird über die Auslegung von § 1 VBVG endgültig entscheiden.
Der im Bundesministerium für Justiz für Betreuungsrecht nunmehr zuständige Referatsleiter Georg Lütter hatte in einem Schreiben an BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter auf diese beiden Varianten hingewiesen. Der BdB-Vorstand interpretierte diesen Hinweis dahingehend, dass das BMJ die „Elferregel“ für unzulässig halte. Referatsleiter Lütter hatte aber lediglich darauf hingewiesen, dass die Prognosevariante „regelmäßig“ nicht davon abhänge, dass bereits zum Zeitpunkt der Gerichtsbeschlusses zehn Betreuungen geführt würden.
Der 1. Vorsitzende des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer, Walter Klitschka, rief angehende Berufsbetreuer dazu auf, gegen eine Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer Beschwerde einzulegen. „Wer von Anfang an Berufsbetreuer sein wollte und von Gericht und Behörde fachlich und persönlich als geeignet angesehen wird, muss keine ehrenamtliche „Probezeit“ akzeptieren, wenn Bedarf an weiteren berufsmäßigen Betreuerbestellungen besteht. Wenn der Bundesgerichtshof die Entscheidung des LG Kleve bestätigt, würden Berufsbetreuer bestehende Betreuungen ehrenamtlich weiterführen müssen.“