Bei Umsatzsteuererstattung Rechnungskorrekturen nur in Ausnahmefällen
Selbständige Berufsbetreuer können sich hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ihrer Vergütungen bis zum 30.6.2013 nunmehr unmittelbar auf die BFH-Entscheidung vom 25.4.2013 (V R 71/11) berufen. Rechnungskorrekturen der Vergütungsanträge gegen die Staatskasse für den Zeitraum 01.07.05 bis 30.06.13 sind nicht Voraussetzung der Umsatzsteuererstattung.
Dies ist der Inhalt des Rundschreibens IV D 3 – S 7172/13/10001, dass das Bundesministerium der Finanzen am 22. November 2013 veröffentlicht hat.
Danach sind Vergütungsanträge gegen die Staatskasse keine Rechnungen im Sinne von § 14c Umsatzsteuergesetz; die Anträge mit ausgewiesener Umsatzsteuer müssen daher nicht nachträglich berichtigt werden.
Eine andere Betrachtungsweise soll für Anträge auf Vergütungsentnahme aus dem Betreutenvermögen gelten. Wenn hier Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, wären im Einzelfall Rechnungskorrekturen vorzunehmen, jedoch weder gegenüber dem Betreuungsgericht noch dem Finanzamt, sondern gegenüber dem Betreuten oder dessen Erben. Der Umsatzsteuer- Anwendungserlass des BMF vom 15.11.2013 teilt dazu in § 14c Abs. 7 Satz 3 mit (S. 481):
„Die Berichtigung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG erfolgt durch Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1992, V R 73/90, BStBl 1993 II S. 383). Dem Leistungsempfänger muss eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung tatsächlich zugehen. Es können mehrere Berichtigungen in einer einzigen Korrekturmeldung zusammengefasst werden, wenn sich daraus erkennen lässt, auf welche Umsatzsteuerbeträge im Einzelnen sich die Berichtigung beziehen soll (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 1993, V R 112/91, BStBl II S. 643).“
Es ist nicht zu erwarten, dass die Finanzämter für die Anträge auf Umsatzsteuererstattung den vorherigen Nachweis einer vorgenommenen Rechnungskorrektur gegenüber den bemittelten Betreuten tatsächlich verlangen werden.
Die Finanzämter sollen nach dem rundschreiben nicht beanstanden, wenn Berufsbetreuer Umsätze des Jahres 2013 noch als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Diese Gestaltungsmöglichkeit betrifft Berufsbetreuer, die höhere Anschaffungen getätigt haben oder bis Jahresende noch tätigen wollen und Vorsteuerabzüge vornehmen. Für wen sich diese Option lohnt, muss mit einem Steuerberater erörtert werden.