BFH: ermäßigter Einkommensteuersatz auf mehrjährige Vergütungserzielung
Umsatzsteuererstattungen, die darauf beruhen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, stellen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten dar, auf die wegen der Progressionswirkung eine Einkommensteuer-Tarifbegünstigung anzuwenden ist. Dieses Urteil des 10. Senats des Bundesfinanzhofes vom 25.2.2014 (X R 10/12) liest sich, als sei bereits über die Einkommensbesteuerung der Umsatzsteuererstattungen der Berufsbetreuer entschieden worden.
Tatsächlich betrieb der Kläger einen Spielsalon mit Geldspielautomaten. Seine Umsatzsteuerfestsetzungen für mehrere Jahre waren nicht bestandskräftig geworden. Nachdem der EuGH seine Tätigkeit für umsatzsteuerfrei eingestuft hatte, wurden die abgeführten Umsatzsteuern erstattet und der vollen Einkommensteuer-Progressionstarif unterworfen. Das Finanzgericht hatte dies bestätigt und argumentiert, der bilanzierende Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, die streitige Umsatzsteuer jeweils jährlich als Forderung zu aktivieren, so dass es im Erstattungsjahr nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen wäre.
Dagegen hat der BFH als Revisionsgericht nun die Anwendung der Steuertarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG angeordnet. Der Steuerpflichtige habe vor der EuGH-Entscheidung die Steuererstattungsansprüche nicht aus freien Stücken aktivieren/geltend machen können und daher hinsichtlich der einmalig anfallenden Erträge keine Gestaltungsmöglichkeiten gehabt.
Eine solche Steuererstattung beruhe nicht auf den üblichen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde, sondern auf einer grundlegenden umsatzsteuerrechtlichen Neubeurteilung der gesamten Tätigkeit des Steuer-pflichtigen, so der BFH. Bei der Tarifbegünstigung wurden die erzielten gewerblichen Einkünfte denen aus freiberuflicher Tätigkeit gleichgestellt, die Einkunftsart sei für die steuerliche Begünstigung unerheblich. Betreuervergütungen sind steuerlich sonstige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Berufsbetreuer, die schon im Jahr 2013 Umsatzsteuererstattungen vereinnahmt und in ihrer Einkommensteuererklärung deklariert haben, sollten gegen deren volle Besteuerung im ESt-Bescheid 2013 unter Berufung auf die Entscheidung X R 10/12 Einspruch einlegen.
Eigentlich war zu dieser Problematik zuerst eine Entscheidung des 3. Senates erwartet worden.