SG Frankfurt: kein Datenschutzhürde zwischen Betreuungsstelle und Sozialamt
Mit der Prüfung der Betreuungsbedürftigkeit durch die örtliche Betreuungsstelle als Bestandteil eines Betreuerbestellungsverfahrens erhält der örtliche Sozialhilfeträger Kenntnis vom sozialhilferechtlichen Hilfebedarf. Es kommt nicht mehr auf die formale Antragstellung beim Sozialamt an. Das Sozialgericht Frankfurt verpflichtete mit Urteil vom 27.9.2013 (S 30 SO 138/11) die Kommune als örtlichen Sozialhilfeträger zur Übernahme von Kosten einer Einrichtungsunterbringung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Betreuungsstelle sich mit der Problemlage des Betroffenen befasste, die sowohl Betreuungs- wie auch Hilfebedürftigkeit auslöste (Korsakow-Syndrom).
Die Betreuungsbehörde gehöre zum kommunalen Gesundheitsamt und somit zum örtlichen Sozialhilfeträger, auf die Ämteraufteilung komme es nicht an. Datenschutzbedenken stünden der Kenntnisfiktion auch nicht entgegen, da es keiner Übermittlung schweigepflichtgebundener Daten von der Betreuungsstelle an das Sozialmt bedürfe, so das Sozialgericht.
Diese Konstruktion findet nur Anwendung bei Sozialhilfeleistungen in sachlicher Zuständigkeit örtlicher, d.h. kommunaler Sozialhilfeträger, nicht bei überörtlichen Sozialhilfeträgern, wie sie z.B. in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen existieren.