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	<title>BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</title>
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	<description>Online-Zeitschrift des BVfB</description>
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	<title>BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</title>
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	<item>
		<title>Zum Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu den Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe als andere Hilfen in Bezug auf den betreuungsrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz</title>
		<link>https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/zum-verhaeltnis-der-rechtlichen-betreuung-zu-den-assistenzleistungen-der-eingliederungshilfe-als-andere-hilfen-in-bezug-auf-den-betreuungsrechtlichen-erforderlichkeitsgrundsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Bobisch / Widmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 08 Aug 2026 19:33:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betreuungs-/ Sozialrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 09.05.2026 – Az.: 8 T 6/25 Das Landgericht Lüneburg hat entschieden, wann Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX eine rechtliche Betreuung ersetzen können. Als andere Hilfen stehen sie der betreuten Person nur zur Verfügung, wenn der Leistungsträger sie bewilligt hat und der Leistungserbringer sie tatsächlich bereitstellt. Jedweder ungedeckte Bedarf rechtfertigt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 09.05.2026 – Az.: 8 T 6/25</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Lüneburg hat entschieden, wann Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX eine rechtliche Betreuung ersetzen können. Als andere Hilfen stehen sie der betreuten Person nur zur Verfügung, wenn der Leistungsträger sie bewilligt hat und der Leistungserbringer sie tatsächlich bereitstellt. Jedweder ungedeckte Bedarf rechtfertigt nach Auffassung der Richter die Anordnung einer rechtlichen Betreuung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Fall</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Amtsgericht Lüneburg hatte mit Beschluss vom 20.01.2025 die Fortdauer einer seit dem 19.02.2010 bestehenden rechtlichen Betreuung abgelehnt. Es hielt die bestehenden ambulanten Hilfen von drei Stunden pro Woche für ausreichend. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Betreuten sei nicht mehr erforderlich. Das Gericht stützte sich dabei auf das Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 05.12.2024.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits 2022 hatte ein Sachverständiger Fortschritte der Betreuten festgestellt: beim Kommunizieren und dabei, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Wünschenswert sei, dass ambulante Assistenzleistungen sie befähigen, Beratungsstellen selbst aufzusuchen. Ein anderer Gutachter hatte zwei Jahre zuvor festgestellt, dass sie an der nachhaltigen Stabilisierung ihres Lebens mitarbeite.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gegen den Beschluss vom 20.01.2025 legte die Betreute Beschwerde ein. Die Beschwerde hatte Erfolg.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Begründung des Landgerichts</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Lüneburg teilt nicht die Auffassung, dass eine rechtliche Betreuung einen Vertretungsbedarf voraussetzt. <strong>Auch allein ein Bedarf nach tatsächlicher Unterstützung könne die Anordnung einer rechtlichen Betreuung rechtfertigen.</strong> Es verstoße auch nicht gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz, eine Betreuung allein deshalb anzuordnen, weil keine andere Hilfe vorhanden sei. Das gelte selbst dann, wenn diese Hilfe die Betreuung grundsätzlich entbehrlich machen könnte. Das Gericht führt dazu aus:</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">„Beschränkt sich die Tätigkeit eines Betreuers auf tatsächliche Unterstützungsleistungen, so ist eine Betreuung gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten auch durch andere Hilfen erledigt werden können. (…) <strong>Sofern nicht sichergestellt ist, dass der Bedarf des Betroffenen Person </strong>(…)<strong> durch die Erbringung anderer Hilfen wirksam gedeckt ist, muss ebenfalls zunächst ein Betreuer bestellt werden. </strong>(…) Der Aufgabenkreis eines solchen Betreuers, kann dann insbesondere umfassen, soziale Rechte geltend zu machen.“</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Eine hilfebedürftige Person könne auch nicht darauf verwiesen werden, sich Hilfeleistungen selbst zu verschaffen. Zwar seien die Betreuungsbehörde und die jeweiligen Leistungsträger verpflichtet, geeignete Hilfen zu vermitteln und bereitzustellen (§ 8 Abs. 1 BtOG i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 1 SGB I). Das mache die Betreuung aber jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn die Person sie wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht ohne Unterstützung in Anspruch nehmen könne.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bewertung: Betreuer als Ausfallbürgen?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg ist politisch hochbrisant. Leider wirft sie mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Sie verwässert die Abgrenzung zwischen rechtlicher Betreuung und Leistungen der Eingliederungshilfe, indem sie rechtliche Betreuer zu tatsächlichen Unterstützungsleistungen verpflichten möchte. Damit scheint sie Betreuer als Ausfallbürgen in die Pflicht nehmen zu wollen. Das betrifft strukturschwache Regionen, in denen andere Hilfen – insbesondere der Eingliederungshilfe – tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Legt man die Entscheidung so aus, könnten Kommunen sie künftig nutzen, um Kosten zu sparen. Denn für Assistenzleistungen gibt es eine höhere Vergütung als für die rechtliche Betreuung. Zudem kommen für die Vergütung rechtlicher Betreuer in der Regel die Landesjustizkassen auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtliche Betreuer sollten sich nicht für Aufgaben hergeben, für die sie nicht ausgebildet sind (vgl. die 11 Module der Sachkundelehrgänge). Eine angemessene Bezahlung erhalten sie dafür auch nicht. Die Übernahme solcher Betreuungen sollten sie deshalb ablehnen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Widerspruch zum Bundessozialgericht</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung passt auch nicht zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.06.2016. Dort heißt es, dass</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">„… Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten zielt, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten: Der Betreuer handelt als Vertreter. (…) Es sind von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. (…) Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen (…): Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich Eingliederungshilfe betroffen.“</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Die Reform des Betreuungsrechts hat an diesem Grundverständnis nichts geändert (vgl. Deutscher Verein, Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung, Seiten 31 ff.). Allerdings muss sich die Befugnis zur Stellvertretung am Erforderlichkeitsgrundsatz orientieren.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Eine andere Lesart ist möglich</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung lässt sich aber auch anders lesen. Danach kann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden, wenn eine Person ihre sozialen Rechte nicht selbst geltend machen kann. Das gilt insbesondere, wenn sie krankheitsbedingt ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen kann. Darauf deutet die Formulierung hin, der Aufgabenkreis eines „solchen Betreuers“ könne dann insbesondere die Geltendmachung sozialer Rechte umfassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beschränkt sich die Betreuung in einem solchen Fall darauf, soziale Rechte geltend zu machen, ist gegen die Entscheidung nichts einzuwenden. Ob der Betreuer dabei stellvertretend oder unterstützend handelt, spielt keine Rolle. Die Formulierung, Betreuer hätten tatsächliche Unterstützungsleistungen zu erbringen, ist jedoch zumindest missverständlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es wäre hilfreich, wenn die Rechtsprechung zügig klarstellt: Rechtliche Betreuer können einen Unterstützungsbedarf rechtlich geltend machen. Die Unterstützung selbst zu erbringen, ist dagegen niemals ihre Aufgabe.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflegewohngemeinschaften sind keine stationären Einrichtungen</title>
		<link>https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/pflegewohngemeinschaften-sind-keine-stationaeren-einrichtungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Klaus Bobisch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jul 2026 10:24:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betreuungs-/ Sozialrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 21.05.2026 (506 XVII 772/24) Mit deutlichen Worten hat eine Betreuungsrichterin einer Rechtspflegerin widersprochen, die die Reform des Vergütungsrechts dahingehend missverstanden hat, dass Pflegewohngemeinschaften als stationäre Einrichtungen anzusehen sind: I.Ein Betreuer hatte für den Vergütungszeitraum vom 10.02.2025 bis 09.02.2026 die Festsetzung der Vergütung nach der Fallpauschale für eine andere Wohnform („ambulant“) [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 21.05.2026 (506 XVII 772/24)</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit deutlichen Worten hat eine Betreuungsrichterin einer Rechtspflegerin widersprochen, die die Reform des Vergütungsrechts dahingehend missverstanden hat, dass Pflegewohngemeinschaften als stationäre Einrichtungen anzusehen sind:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>I.</strong><br>Ein Betreuer hatte für den Vergütungszeitraum vom 10.02.2025 bis 09.02.2026 die Festsetzung der Vergütung nach der Fallpauschale für eine andere Wohnform („ambulant“) beantragt. Die Rechtspflegerin hatte für den letzten Abrechnungsmonat (10.01.2026 – 09.02.2026) jedoch lediglich eine Vergütung nach der Fallpauschale für eine stationäre Einrichtung bewilligt; für den Zeitraum davor jedoch die Fallpauschale für eine andere Wohnform akzeptiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Betreute bewohnt ein Zimmer in einer Pflege-WG und kann Gemeinschaftsräume mitnutzen. Für ihn hatte sein Betreuer stellvertretend einen Mietvertrag mit einem Verein und einen Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst abgeschlossen. Die Miete, die Pflegeleistungen, die Kosten für Strom und Verpflegung wurden jeweils von unterschiedlichen Vertragspartnern in Rechnung gestellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf die Erinnerung des Betreuers korrigierte das Amtsgericht Wedding die Entscheidung der Rechtspflegerin und bewilligte auch für den letzten Abrechnungsmonat eine Vergütung nach der Fallpauschale für eine andere – ambulante – Wohnform. Die Rechtspflegerin hatte auf dem Standpunkt gestanden, dass durch die Reform des Vergütungsrechts Pflegewohngemeinschaften, die zuvor als andere (ambulante) Wohnformen anzusehen waren, nunmehr als stationäre Wohnformen anzusehen sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Rechtsauffassung widerspricht das Amtsgericht Wedding:<br>Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 3 Satz 2 VBVG) läge keine stationäre Einrichtung vor, da dem Betreuten die Pflege- bzw. Betreuungsleistungen einerseits und der Wohnraum andererseits von verschiedenen Vertragspartnern zur Verfügung gestellt werde. Der umfassende Versorgungscharakter ergäbe sich daher aus der Zusammenschau mehrerer Verträge und werde nicht von einer Einrichtung angeboten oder vorgehalten. Dies werde durch die Rechtsprechung des BGH bestätigt, der eine andere Wohnform in Abgrenzung von den stationären Wohnformen gleichgestellten ambulanten Wohnformen nach „altem“ Recht (§ 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG a.F.) bejaht hat, wenn die Möglichkeit der freien Wahl eines anderen Anbieters für die Pflege- oder Betreuungsleistungen besteht (BGH XII ZB 67/21). Letztlich ergäbe sich dies auch aus dem mit dem neuen Vergütungsrecht verfolgten Zweck. Mit dem Wegfall der den stationären Wohnformen gleichgestellten ambulanten Wohnform in § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG a.F. habe der Gesetzgeber den Kreis der stationären Einrichtungen gerade nicht erweitern wollen, was de facto einer Vergütungskürzung gleichkäme. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Vereinfachung der Rechtsanwendung bezweckt und klargestellt, dass nunmehr sämtliche ambulanten Wohnformen vergütungsrechtlich als andere Wohnformen anzusehen sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>II.</strong><br>Die Rechtsprechung beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den unklaren und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen, die für die Einordnung einer Wohnform relevant sind. Obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Änderung des § 9 Abs. 3 VGVG a.F. eine &#8211; so wörtlich &#8211; spürbare Entlastung bezweckt hat und Rechtspflegern eine aufwendige Prüfung der Einordnung einer Einrichtung als ambulant oder stationär ersparen wollte, wird dieser Zweck nicht erreicht. Dies war von vornherein absehbar und wahrscheinlich von den Ländern, deren Zustimmung zu den Änderungen im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz im Bundesrat erforderlich war, bezweckt:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Definition der stationären Einrichtung, die geringfügig von der bisherigen Definition abweicht, von einer Entscheidung des BGH leiten lassen, die alles andere als eindeutig ist und im Grenzbereich darauf abstellt, ob Betreuern durch den umfassenden Versorgungscharakter einer Einrichtung die Arbeit erleichtert wird (Beschluss vom 31. Juli 2024 &#8211; XII ZB 117/24). Warum dieses unspezifische Kriterium zukünftig die Einordnung einer Einrichtung als stationär oder ambulant erleichtern soll, bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers. Aus dem ständigen „Hick-Hack“ hinsichtlich der Einordnung einer Einrichtung als stationär oder ambulant sollte der Gesetzgeber in Anschluss an die erneute Evaluierung des Vergütungsrechts bis Ende 2027 der Schluss ziehen, die Wohnform als Differenzierungskriterium so schnell wie möglich abzuschaffen. Unabhängig davon verwundert es, dass eine Rechtspflegerin meint, dass mit der Änderung des § 9 Abs. 3 VBVG – insbesondere mit dem Wegfall der den stationären Einrichtungen gleichzustellenden ambulanten Einrichtungen – eine Vergütungskürzung einhergehen könne. Hierfür wäre zumindest erforderlich gewesen, im Einzelfall den geringeren Aufwand bei der Betreuungsführung näher zu begründen. Dem Amtsgericht Wedding ist nämlich dahingehend zuzustimmen, dass der Gesetzesbegründung keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine Erweiterung des Begriffs der stationären Einrichtung schließen lassen. Stattdessen<br>hat der Gesetzgeber die aus seiner Sicht griffige Formulierung in § 3 Absatz 1 des baden-württembergischen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG BW) übernommen, die weder für noch gegen eine Erweiterung des Begriffs der stationären Einrichtung spricht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fest steht allerdings, dass es faktisch – wenn auch nicht rechtlich – die den stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulanten Wohnformen auch nach dem 01.01.2026 geben muss und diese zukünftig wohl nur als ambulante Einrichtungen – also andere Wohnformen &#8211; anzusehen sind; jedenfalls dann, wenn man mit dem Amtsgericht Wedding der Ansicht ist, dass eine Erweiterung des Rechtsbegriffs „stationäre Einrichtung“ vom Gesetzgeber nicht bezweckt war. Daher sollten Betreuer zukünftig diese Wohnform nur noch als andere Wohnform ansehen und die entsprechend höhere Fallpauschale festsetzen und auszahlen lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>von Klaus Bobisch / ohne Nutzung Künstlicher Intelligenz</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur „Wiederbelebung“ des objektiven Wohls bei der Kontrollbetreuung</title>
		<link>https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/zur-wiederbelebung-des-objektiven-wohls-bei-der-kontrollbetreuung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Klaus Bobisch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2026 11:43:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betreuungs-/ Sozialrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.04.2026 – XII ZB 218/25 I.Der BGH hat sehr deutlich darauf hingewiesen, dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte die objektiven Bedürfnisse und Interessen eines Vollmachtgebers ausschlaggebend für die Anordnung einer Kontrollbetreuung sind: Eine 79-jährige wohlhabende Frau (Betroffene) hatte einer ihrer Töchter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine fortschreitende Alzheimererkrankung vor [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.04.2026 – XII ZB 218/25</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>I.</strong><br>Der BGH hat sehr deutlich darauf hingewiesen, dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte die objektiven Bedürfnisse und Interessen eines Vollmachtgebers ausschlaggebend für die Anordnung einer Kontrollbetreuung sind:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine 79-jährige wohlhabende Frau (Betroffene) hatte einer ihrer Töchter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine fortschreitende Alzheimererkrankung vor und waren von einer Sachverständigen psychopathologische Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Etwa drei Monate nach Erteilung der Vollmacht schenkte die Betroffene „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ der bevollmächtigten Tochter ihre auf Sylt gelegene Immobile im Wert von 1.600.000,00 €, ohne dass die Tochter von der Vollmacht Gebrauch machte. Zum Ausgleich überwies die Tochter ein Jahr später &#8211; nach Aussage der Tochter auf Wunsch der Betroffenen &#8211; an ihre beiden Geschwister aus dem Vermögen der Betroffenen 100.00,00 € bzw. 200.00,00 €. Ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war, konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf Anregung des Sohnes der Betroffenen bestellte das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer zwecks Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die bevollmächtigte Tochter. Bei der persönlichen Anhörung durch den Betreuungsrichter war eine sinnvolle Kommunikation mit der Betroffenen nicht mehr möglich. Auf die Beschwerde der Tochter hob das Landgericht die Kontrollbetreuung auf. Hiergegen wehrte sich der Sohn der Betroffenen mit dem Ziel, dass es bei der vom Amtsgericht angeordneten Kontrollbetreuung verbleibe. Die Beschwerde hatte Erfolg.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>II.</strong><br>Bereits die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bejaht der BGH mit der Erwägung, dass die Beschwerde dem <span style="text-decoration: underline;">objektiven Interesse</span> der Betroffenen diene (vgl. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus widerspricht der BGH der Rechtsauffassung der Vorinstanz (Landgericht), die keine Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten der Tochter erkennen konnte. Die Schenkung könne – so das Landgericht – dem Willen der Betroffenen entsprochen haben. Da sich die Frage, ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Schenkung geschäftsunfähig gewesen sei, nicht mehr klären ließe, könne der Tochter nicht vorgeworfen werden, sie habe sich selbst bereichern wollen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Demgegenüber liegen nach Auffassung des BGH konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die bevollmächtigte Tochter bei der Erledigung der Angelegenheiten für ihre Mutter, deren erklärten Willen bzw. mutmaßlichen Willen nicht beachtet hat (vgl. § 1820 Abs. 3 Nr, 2 BGB). <strong>Auch wenn die Wünsche der Betroffenen nicht mehr ermittelt werden könnten und individuelle Anhaltspunkte zur Feststellung des mutmaßlichen Willens fehlten, ergäbe sich der Grund für die Anordnung der Kontrollbetreuung aus den objektiven Bedürfnissen der Betroffenen. </strong>Gerade bei sehr hohen rechtsgeschäftlichen Vermögensverfügungen zugunsten eines Bevollmächtigten, wären Zweifel an der Geschäftsfähigkeit durch einen Kontrollbetreuer zu klären. Dies entspräche dem <strong>objektiven Interesse</strong> des Vollmachtgebers selbst dann, wenn dieser den Bevollmächtigten vom Verbot des Insichgeschäfts befreit habe. Denn anderenfalls müsste der Bevollmächtigte Schadensersatzansprüche des Vollmachtgebers gegen sich selbst prüfen, was &#8211; so der BGH sinngemäß &#8211; praxisfern sei. Deshalb genüge es auch für die Anordnung der Kontrollbetreuung, dass lediglich <strong>konkrete Anhaltspunkte</strong> für derartige Ansprüche vorlägen. Dass diese vom Kontrollbetreuer erst zu prüfenden Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung sicher feststünden, sei nicht erforderlich. Anhaltspunkte für die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Schenkung, die drei Monate nach der Vollmachtserteilung erfolgte, könnten sich insbesondere dem fortschreitenden Verlauf der demenziellen Erkrankung ergeben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weder die umfassende Vollmachtserteilung noch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) stünden der Anordnung der Kontrollbetreuung entgegen. Denn aus diesem Verhalten könne nicht auf den Willen der Betroffenen geschlossen werden, die Tochter könne sich selbst ein Grundstück auf Sylt schenkweise übertragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>III.</strong><br>Die Entscheidung des BGH ist mehrfacher Hinsicht zu begrüßen:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie relativiert die durch die Reform des Betreuungsrechts beabsichtigte einseitige Orientierung am Wunsch und Willen kranker oder behinderter Menschen und stellt sehr deutlich klar, dass <strong>objektive Kriterien</strong> für die Betreuerbestellung und das Handeln rechtlicher Betreuer ausschlaggebend sind, wenn der Wille einer (potenziell) zu betreuenden Person nicht festgestellt werden kann. Dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, dürfte nicht zutreffen. Bei dem Versuch, den mutmaßlichen Willen einer Person festzustellen, gerät man recht schnell an Grenzen und ergibt sich häufig ein ambivalentes Bild. Es liegt nahe, in diesen Fällen auf das objektive Interesse abzustellen, anstatt so zu tun, der Wille der betreuten Person werde umgesetzt. Es ist eben unwahrscheinlich, dass eine ältere Frau ihrer Tochter ohne ersichtlichen Grund eine 1,6 Mio. € wertvolle Immobilie schenken möchte und später zum Ausgleich ihren weiteren Kindern Geldgeschenke in Höhe von 100.000,00 € und 200.000,00 € macht. Dies widerspricht den wirtschaftlichen Eigeninteressen der Betroffenen und im Übrigen auch dem Gedanken, dass Eltern ihre Kinder in der Regel gleich behandeln wollen, wenn für eine Ungleichbehandlung kein Grund ersichtlich ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Außerdem stellt der BGH klar, dass es für die Anordnung einer Kontrollbetreuung nicht darauf ankommt, ob der Betroffenen tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen die Bevollmächtigte zustehen. Dies zu prüfen, ist die Aufgabe des Kontrollbetreuers, sodass für seine Bestellung konkrete Anhaltspunkte genügen, die darauf hindeuten, dass entsprechende Ansprüche bestehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wie lange müssen Akten nach Beendigung einer Betreuung aufbewahrt werden?</title>
		<link>https://btdirekt.de/praxistipps/wie-lange-muessen-akten-nach-beendigung-einer-betreuung-aufbewahrt-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 May 2026 15:51:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat für Betreuer keine Aufbewahrungsfrist für die Akten nach Beendigung einer Betreuung geregelt. Das führt bei vielen Betreuern zu einer großen Verunsicherung, weil in der Praxis häufig unterschiedliche Fristen diskutiert werden, denen keine Aufbewahrungspflicht für Betreuer zugrundliegt. Insbesondere werden steuer- oder handelsrechtlich relevante Fristen diskutiert und sehr häufig die unterschiedlichen Verjährungsfristen für Schadensersatz- [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzgeber hat für Betreuer <strong>keine Aufbewahrungsfrist</strong> für die Akten nach Beendigung einer Betreuung geregelt. Das führt bei vielen Betreuern zu einer großen Verunsicherung, weil in der Praxis häufig unterschiedliche Fristen diskutiert werden, denen keine Aufbewahrungspflicht für Betreuer zugrundliegt. Insbesondere werden steuer- oder handelsrechtlich relevante Fristen diskutiert und sehr häufig die unterschiedlichen Verjährungsfristen für Schadensersatz- (vgl. § 199 BGB) und Rechenschaftspflichten (§ 1872 Abs. 1 BGB) von 3, 10 oder gar 30 Jahren genannt. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Diese Diskussion hilft Betreuern in der Praxis nicht weiter.</strong> Vor allem kann sie dazu führen, dass unterschiedliche Aktenbestandteile unterschiedlich lang aufbewahrt werden, was grundsätzlich nicht empfehlenswert ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig ist zunächst, dass die <strong>Aufbewahrung im eignen Interesse</strong> stattfindet. Das bedeutet, dass weder die Betreuungsgerichte noch die Betreuungsbehörden im Rahmen der Aufsicht, die<br>Aufbewahrung für einen bestimmten Zeitraum anordnen oder gar die Nichtbeachtung einer Frist sanktionieren können. Es handelt sich also um eine <strong>Frage der Büroorganisation und der eigenen Absicherung</strong>, für den Fall, dass nach Beendigung der Betreuung Ansprüche geltend gemacht werden. </p>



<p class="wp-block-paragraph">In diesem Zusammenhang ist dem BVfB der Hinweis wichtig, dass in jedem Prozess grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt. Für Pflichtverletzungen von Betreuern gilt das auch nach der Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023. In Prozess muss also z.B. eine Betreuerin nicht beweisen, dass sie keine Pflichtverletzung begangen hat, sondern der Kläger – zum Beispiel der Erbe – muss die Pflichtverletzung vortragen und beweisen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Unabhängig von diesen Beweisproblemen, die häufig als Grund für eine lange Aufbewahrung der Akten genannt werden, empfiehlt der BVfB – <strong>rechtlich unverbindlich</strong> &#8211; die Aufbewahrung der Akten für <strong>5 Jahre</strong>, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Betreuung endete. Eine Akte für die Betreuung einer Person, die am 05. Mai 2025 verstorben ist, könnte dann mit Ablauf des Jahres 2030 vernichtet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sollten zu Beginn einer Betreuung Unterlagen vom Betreuten oder dritten Personen übergeben werden, empfiehlt es sich, nur Kopien in Empfang zu nehmen, damit diese später ebenfalls vernichtet werden können. Notarielle Urkunden sollten – soweit sie sich ausnahmsweise in Besitz von Betreuern befinden &#8211; niemals vernichtet werden.</p>
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		<title>Das Landgericht Hamburg bestätigt grundsätzlich die Rechtsprechung des Amtsgerichts Wedding zum Verzugsschaden bei verspäteter Auszahlung der Betreuervergütung</title>
		<link>https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/das-landgericht-hamburg-bestaetigt-grundsaetzlich-die-rechtsprechung-des-amtsgerichts-wedding-zum-verzugsschaden-bei-verspaeteter-auszahlung-der-betreuerverguetung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Klaus Bobisch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Aug 2025 11:53:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betreuungs-/ Sozialrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.07.2025 – 322 T 33/25 Das Landgericht Hamburg hat einem Betreuer einen Anspruch auf Erstattung des Verzugsschadens gegen die Staatskasse bei verspäteter Auszahlung der Vergütung zugestanden: Der Entscheidung lag &#8211; abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts Wedding &#8211; ein Dauervergütungsbeschluss zugrunde, in dem die Auszahlungsdaten nicht ausdrücklich genannt worden waren. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.07.2025 – 322 T 33/25</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Hamburg hat einem Betreuer einen Anspruch auf Erstattung des Verzugsschadens gegen die Staatskasse bei verspäteter Auszahlung der Vergütung zugestanden:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Entscheidung lag &#8211; abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts Wedding &#8211; ein Dauervergütungsbeschluss zugrunde, in dem die Auszahlungs<strong><u>daten</u></strong> nicht ausdrücklich genannt worden waren. Am 05.11.2024 forderte der Betreuer die Auszahlung der Vergütung für das Quartal vom 08.07.2024 bis 07.10.2024. Daraufhin erfolgte die Auszahlung der Vergütung am 17.12.2024. Am 06.01.2025 forderte der Betreuer die Festsetzung eines Verzugsschadens in Höhe von 40,00 Euro (Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB) und der Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) für den Zeitraum vom 08.10.2024 bis 17.12.2024.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für das Quartal vom 08.10.2024 bis 07.01.2025 erfolgte die Auszahlung der Vergütung am 24.02.2025. Deshalb beantragte der Betreuer am 24.03.2025 erneut die Festsetzung eines Verzugsschadens in&nbsp; Höhe der Pauschale (40,00 Euro) und der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 08.01.2025 bis 24.02.2025.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In beiden Fällen lehnte das Amtsgericht Hamburg-Bambek die Festsetzung eines Verzugsschadens mit der Begründung ab, dass es sich bei der Rechtsbeziehung zwischen einem Betreuer und der Staatskasse um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis handele und deshalb die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung fänden. Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) habe den Anspruch von Betreuern gegen die Staatskasse abschließend geregelt. Eine Verzinsung sei dort nicht vorgesehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Auffassung ist das Landgericht Hamburg nicht gefolgt und hat den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bambek aufgehoben. Es schließt sich damit der Auffassung des Amtsgerichts Wedding an. Grundsätzlich handele es sich bei dem Vergütungsanspruch von Betreuern um zivilrechtliche Ansprüche gegen die betreuten Personen. Dass sich der Anspruch bei Mittellosigkeit der Betreuten zusätzlich gegen die Staatskasse richte, ändere an der Rechtsnatur des Anspruchs nichts. Die §§ 286 ff. BGB seien daher anwendbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dennoch hatte der Betreuer mit seiner Beschwerde nicht in vollem Umfang Erfolg, weil das Gericht die Verzugsvoraussetzungen (§ 286 Abs. 1 BGB) nur im ersten Fall und erst ab dem 06.11.2024 bejahte. Verzug setzt nämlich grundsätzlich die schuldhafte Nichtleistung trotz <strong><em><u>Fälligkeit und Mahnung</u></em></strong> voraus. Auf eine Mahnung konnte nach Auffassung des Landgerichts nicht verzichtet werden. Zwar regelt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Mahnung nicht erforderlich ist, wenn für die Leistung eine <strong><u>Zeit nach dem Kalender</u></strong> bestimmt ist. Das war hier aber nicht der Fall, weil die Auszahlungsdaten in dem Dauervergütungsbeschluss nicht ausdrücklich genannt worden waren. Folglich bedurfte es einer Mahnung, die aber nur mit dem Schreiben vom 05.11.2024 für den ersten Vergütungszeitraum vorlag (08.07.2024 bis 07.10.2024). Der Verzugsschaden ergab sich demnach aus den 40,00 Euro zzgl. eines Verzugszinses in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz (5,14 Euro) für den Zeitraum vom 06.11.2024 (Tag nach der Mahnung) bis zum 17.12.2024 (Tag der Auszahlung der Vergütung). Mangels einer Mahnung lehnte das Gericht einen Verzugsschaden für den Vergütungszeitraum vom 08.10.2024 bis 07.01.2025) ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit der Frage, wann der Anspruch auf eine Vergütung <strong><em>fällig</em></strong> wird, setzt sich das Landgericht Hamburg nur am Rande auseinander. Es folgt jedenfalls nicht ausdrücklich der unbegründeten Behauptung des Amtsgerichts Hamburg-Bambek, die Vergütung werde mit Erlass des Dauervergütungsbeschusses fällig. &nbsp;Vielmehr stellt das Landgericht fest:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em><u>„Der Zahlungsanspruch des Betreuers&nbsp; war am 05.11.2024 auch zur Zahlung fällig,<strong> § 15 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 VBVG“</strong></u></em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dieser Formulierung stellt das Landgericht gerade nicht auf den Erlass des Dauervergütungsbeschlusses, sondern auf die Regelung in § 15 VBVG und demzufolge auf den Ablauf des Vergütungszeitraumes ab. Dies entspricht der Regelung der Fälligkeit im BGB (§ 271 Abs. 2 BGB). Folglich ist Betreuern dringend zu raten, die Festsetzung von Verzugsschäden auch dann zu beantragen, wenn kein Dauervergütungsbeschluss vorliegt. In diesen Fällen ist dann jedoch für den Eintritt des Verzuges eine Mahnung erforderlich. Folgende Vorgehensweise ist empfehlenswert:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Einreichen des Vergütungsantrages bei Gericht nach Ablauf des Vergütungszeitraumes (= Fälligkeit).</li>



<li>Schriftliche ausdrückliche Mahnung (Der Gesetzgeber hat keine Mahnungsfrist geregelt, jedoch wäre eine Mahnung unmittelbar nach Einreichen des Vergütungsantrages sicher unbillig – empfehlenswert und angemessen wäre m.E. Eine Frist von 3-4 Wochen).</li>



<li>Da die Verzugszinsen erst nach Zahlung der Vergütung genau berechnet werden können, sollte die Festsetzung des Schadens dann erst nach Eingang der Vergütung auf dem Konto beantragt werden.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Die Rechtsprechung zum Verzugsschaden ist alles andere als gefestigt. Da das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist demnächst mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen. Ob dieser der Rechtsansicht des Landgerichts Hamburg folgen wird, ist offen. Die Landgerichte untereinander sich auch nicht an die Rechtsprechung anderer Landgerichte gebunden, sodass es durchaus zu abweichenden landgerichtlichen Entscheidungen kommen kann.</p>
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		<title>Schadensersatz für Berufsbetreuer bei verspäteter Auszahlung der Vergütung</title>
		<link>https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/schadensersatz-fuer-berufsbetreuer-bei-verspaeteter-auszahlung-der-verguetung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Klaus Bobisch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Feb 2025 16:30:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betreuungs-/ Sozialrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 30.12.2024 &#8211; 504 XVII 969/24 I.Das Amtsgericht Wedding hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Justizkasse wegen verspäteter Auszahlung der Vergütung bejaht und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde beim Landgericht zugelassen. Ob der Beschluss rechtskräftig geworden ist, ist nicht bekannt. Einem Betreuer [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 30.12.2024 &#8211; 504 XVII 969/24</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>I.</strong><br>Das Amtsgericht Wedding hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Justizkasse wegen verspäteter Auszahlung der Vergütung bejaht und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde beim Landgericht zugelassen. Ob der Beschluss rechtskräftig geworden ist, ist nicht bekannt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einem Betreuer war auf seinen Antrag durch einen Dauervergütungsbeschluss ab dem 01.06.2023 eine quartalsweise Vergütung in Höhe von 234,00 € bewilligt worden, die laut Beschluss jeweils am 01.09., 01.12., 01.03. und 01.06. fällig werde und auszuzahlen sei. Nachdem die Vergütung für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.05.2024 auf dem Konto des Betreuers erst am 28.06.2024 eingegangen war, beantragte der Betreuer die Festsetzung eines Verzugsschadens in Höhe von 88,73 Euro (40,00 Euro Pauschale gem. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 % &#8211; Punkten über dem Basiszinssatz). Die zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Regelungen über den Verzug im BGB (§§ 286 ff. BGB) fänden auf die Betreuervergütung keine Anwendung. Darüber hinaus wies sie auf eine Anweisung der Senatsverwaltung für Justiz hin, nach der die Vergütung manuell ausgezahlt werden müsse und folglich eine Auszahlung zu den im Dauervergütungsbeschluss genannten Zeitpunkten praktisch nicht möglich sei. Gegen diese Entscheidung legte der Betreuer Erinnerung ein. Er vertrat die Auffassung, dass eine Anweisung der Senatsverwaltung aufgrund der Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht bindend sein könne und die §§ 286 ff. BGB auch für Ansprüche nach dem VBVG gelten müssten. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab und legte diese der zuständigen Betreuungsrichterin zur Entscheidung vor.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Betreuungsgericht folgte der Argumentation des Betreuers und hielt die Erinnerung für zulässig und begründet. Zunächst sei das Betreuungsgericht sachlich zuständig und müsse ein Verzugsschaden nicht vor einem Zivilgericht eingeklagt werden. Dies leitet das Gericht aus dem engen Zusammenhang zwischen der Betreuervergütung und dem damit unmittelbar zusammenhängenden Verzugsschaden ab. Da ohne Vergütungsanspruch kein Verzugsschaden entstehen könne, handele es sich bei dem Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens um eine sogenannte akzessorische Nebenforderung, die vor demselben Gericht geltend gemacht werden müsse, wie der Vergütungsanspruch selbst.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht bejaht auch einen Schadensersatzanspruch des Betreuers und setzt sich zunächst mit der schwierigen Rechtsfrage auseinander, ob die §§ 286 ff. BGB &#8211; die grundsätzlich den Schuldnerverzug für vertragliche Schuldverhältnisse zwischen Privatpersonen regeln, auch in dem vom öffentlichen Recht beeinflussten Rechtsverhältnis &#8211; vgl. zum Beispiel das BtOG als Teil des öffentlichen Rechts &#8211; zwischen einem Betreuer und dem Staat gelten. Das Gericht bejaht dies, weil die §§ 286 ff. BGB auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden seien, insbesondere der Gesetzgeber im Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz die Betreuervergütung hinsichtlich eines möglichen Verzugsschadens nicht habe abschließend regeln wollen. Unabhängig davon meint das Gericht, dass sich der Vergütungsanspruch eines Betreuers gegen den Betreuten richte und folglich privatrechtlicher Natur sei. Allein die Tatsache, dass im Regelfall &#8211; nämlich bei Mittellosigkeit des Betreuten &#8211; der Staat für die Vergütung aufkomme, habe nur zur Folge, dass der Vergütungsanspruch des Betreuers im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Staat übergehe (§ 16 Abs. 2 VBVG, § 1881 Satz 1 BGB). Das ändere aber nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs, der auch nach dem Forderungsübergang ein privatrechtlicher Anspruch bleibe. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck der Regelungen über den Schuldnerverzug im BGB (Zitat):</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">„Mit der Gestaltung der beruflichen Betreuung wird gerade anerkannt, dass geeignete ehrenamtliche Betreuer nicht in ausreichender Weise zur Verfügung stehen. Damit geht aber zwingend einher, dass beruflichen Betreuer in die Lage versetzt werden müssen, von ihrer Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihren Bürobetrieb aufrechtzuerhalten. Sofern daher der Schuldner mit der gesetzlich geschuldeten Vergütung in Verzug ist, greifen die Verzugsvorschriften.“</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht bejaht auch ein – wenn auch nicht vertragliches – so doch ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen rechtlichen Betreuern und den von ihnen betreuten Personen. Denn aus den Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die rechtliche Betreuung ergäben sich konkrete wechselseitige Rechte und Pflichten, was zum Beispiel aus § 1821 BGB und der Pflicht des Betreuten zur Zahlung einer Vergütung folge.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Abschließend prüft das Gericht die Voraussetzung des Verzuges, der grundsätzlich die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung voraussetzt (vgl. § 286 Abs. 1 BGB). Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger (Betreuer) die Leistung (Vergütung) verlangen kann. Ist eine Zeit für die Leistung bestimmt – wie hier im Dauervergütungsbeschluss – ist im Zweifel davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt die Leistung fällig wird (vgl. § 271 Abs. 2 BGB). Der Einwand der Rechtspflegerin, während eines Vergütungszeitraumes könnten sich die Vergütungskriterien ändern, könne an der verbindlichen Fälligkeitsregelung in dem Dauervergütungsbeschluss nichts ändern, da der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung dieses Risiko erkannt und bewusst eingegangen sei. Im Einzelfall müssten bei einer Überzahlung zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Das ändere aber nichts an dem Fälligkeitszeitpunkt in dem Dauervergütungsbeschluss.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einer Mahnung durch den Betreuer bedurfte es für den Verzug ausnahmsweise nicht, weil durch den Dauervergütungsbeschluss für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1BGB). Die Vergütung sei auch schuldhaft nicht ausgezahlt worden. Die Auszahlung liege im Verantwortungsbereich der Justiz und könne nicht durch eine vom geltenden Recht abweichende Anweisung der Senatsverwaltung (Exekutive) verhindert werden. Da Berufsbetreuer freiberuflich tätig sind, ihre Forderung also nicht als Verbraucher geltend machen, bestanden hinsichtlich der von dem Betreuer verlangten Pauschale (40,00 Euro) keine Bedenken (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>II.</strong><br>Die Entscheidung des Amtsgerichts Wedding bezieht sich ausdrücklich auf einen Dauervergütungsbeschluss und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer umstrittenen bzw. missverständlichen Verwaltungsanordnung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Land Berlin, hinter der sich einige Rechtspfleger zum Teil „versteckt“ haben, um keine Dauervergütungen anzuordnen bzw. die verspätete Auszahlung zu rechtfertigen. Auf dieses berlinspezifische Problem soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, weil für Berufsbetreuer die Frage von größerer Relevanz ist, ob sie grundsätzlich bei verspäteten Vergütungsauszahlungen einen Verzugsschaden geltend machen können. Insoweit sind –-jedenfalls von den Landgerichten und vom BGH – einige Rechtsfragen noch nicht geklärt, sodass die Zulassung der Beschwerde durch die Betreuungsrichterin nahelag und eine landgerichtliche Entscheidung wünschenswert wäre. Das gilt insbesondere für die sachliche Zuständigkeit der Betreuungsgerichte und die Anwendbarkeit der §§ 286 ff. BGB auf den Vergütungsanspruch rechtlicher Betreuer gegen die Landesjustizkassen, die rechtsdogmatisch vom Amtsgericht Wedding mit einer überzeugenden Begründung bejaht werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber &#8211; weitgehend unbemerkt &#8211; den Betreuern wohl in Kürze das erst am 01.01.2023 zugestandene Recht, die Festsetzung einer Dauervergütung zu beantragen, wieder entziehen wird, relativiert sich leider die Bedeutung der Entscheidung erheblich. Offenbar hatte der Gesetzgeber 2023 nicht vorausgesehen, dass einige Rechtspfleger mit der Ermessensausübung und den dabei zu berücksichtigenden Kriterien überfordert waren. Letzteres hatte mehrfach die Aufhebung von Beschlüssen zur Folge, durch die Betreuern eine Dauervergütungsfestsetzung versagt worden war (vgl. zuletzt Landgericht Münster, Beschluss vom 13.10.2024 – 05 T 464/24). Hinzu kamen technische Probleme an vielen Betreuungsgerichten, die aber keine Rechtfertigung für die Versagung einer Dauervergütung sein können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erfreulich wäre es, wenn Betreuer mit Rechtsbehelfen bei verspäteten Vergütungsauszahlungen darauf hinwirken würden, dass durch die Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gegen die Landesjustizkassen geklärt würden. Denn der Gesetzgeber scheint sich &#8211; trotz teilweise anders lautender Ankündigungen &#8211; dem Problem entziehen zu wollen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beantragen Berufsbetreuer die Festsetzung der Vergütung im Einzelfall – was derzeit immer noch die Regel sein dürfte – richtet sich die Fälligkeit der Vergütung nach § 15 VBVG; also nach dem Abrechnungszeitraum. Ist dieser verstrichen, liegen noch nicht die Voraussetzungen für einen Verzug vor. Betreuern ist dringend zu raten, die Auszahlung der Vergütung anzumahnen (vgl. § 286 Abs. 1 BGB), bevor sie die Festsetzung eines Verzugsschadens beantrage. Denn in § 15 VBVG wird – anders als in dem Dauervergütungsbeschluss, der der Entscheidung des Amtsgerichts Wedding zugrunde liegt – für die Auszahlung der Vergütung keine nach dem Kalender bestimmte Zeit festgelegt.</p>
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		<title>Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 24.10.2024 – 7 T 475/24</title>
		<link>https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/beschluss-des-landgerichts-luebeck-vom-24-10-2024-7-t-475-24/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Bobisch / Widmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jan 2025 10:11:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betreuungs-/ Sozialrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass einem Kontobevollmächtigten keine Beschwerdebefugnis gegen einen Beschluss über die einstweilige Suspendierung seiner Kontovollmacht zusteht. I.Für die Ehefrau des Kontobevollmächtigten (Ehemann) wurde eine gesetzliche Betreuung angeordnet. Im Rahmen des Aufgabenbereichs der Vermögenssorge wurde die gesetzliche Betreuerin durch die Sparkasse Holstein darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Ehemann größere Geldbeträge von [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass einem Kontobevollmächtigten keine Beschwerdebefugnis gegen einen Beschluss über die einstweilige Suspendierung seiner Kontovollmacht zusteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>I.</strong><br>Für die Ehefrau des Kontobevollmächtigten (Ehemann) wurde eine gesetzliche Betreuung angeordnet. Im Rahmen des Aufgabenbereichs der Vermögenssorge wurde die gesetzliche Betreuerin durch die Sparkasse Holstein darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Ehemann größere Geldbeträge von den Konten der Betreuten abgehoben habe. Daraufhin wurde dem Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Amtsgericht Ahrensburg untersagt, die Bankvollmacht bei dem betreffenden Geldinstitut auszuüben. Zugleich wurde angeordnet, dass er die Vollmachtsurkunde an die Betreuerin herauszugeben habe (vgl. § 1820 Abs. 4 Satz 1 BGB).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nachfolgend wurden von der Betreuerin alle Bankvollmachten gelöscht. Der Ehemann legte gegen den Beschluss der einstweiligen Suspendierung der Vollmacht Beschwerde ein. Das zuständige Amtsgericht Ahrensburg half der Beschwerde nicht ab und legte diese zur Entscheidung dem Landgericht Lübeck vor. Die Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen, da der Ehemann nach Auffassung des Landgerichts nicht beschwerdebefugt ist. Weder nach § 303 FamFG noch nach § 59 FamFG bestünde eine Beschwerdebefugnis.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>II.</strong><br>Eine Beschwerdebefugnis käme in Betracht, wenn der Ehemann entweder in eigenen Rechten verletzt sein könnte (§ 59 Abs. 1 FamFG) oder stellvertretend als Bevollmächtigter geltend macht, dass die betreute Ehefrau durch die Suspendierung der Vollmacht in ihren Rechten beeinträchtigt wird (§ 303 Abs. 4 BGB).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 4 BGB lehnt das Gericht im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Regelung ab, die sich nur auf Vorsorgevollmachten bezieht. Um eine solche Vollmacht gehe es hier aber nicht. Außerdem habe der Ehemann in seiner Beschwerde nicht die Verletzung der Rechte der Betreuten, sondern sinngemäß eher die Verletzung eigener Rechte behauptet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Verletzung eigener Rechte des Ehemannes lehnt das Gericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ebenfalls ab (vgl. BGH NJW 2015,407 ff.). Für eine Verletzung eigener Rechte müsse geltend gemacht werden, dass dieses Recht durch Gesetz oder durch ein von der Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes Recht verliehen worden sei und nicht auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Privaten beruht. Da die Vollmacht eine Bevollmächtigung durch die Ehefrau voraussetze, ginge es im vorliegenden Fall nicht um ein vom Gesetz verliehenes Recht, sondern lediglich um ein auf einem Rechtsgeschäft zwischen Privaten beruhendes Recht. Daraus könne sich keine Beschwerdebefugnis ergeben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schließlich prüft das Gericht, ob der an dem Verfahren über die Suspendierung der Vollmacht beteiligte Bevollmächtigte als Ehemann bzw. Vertrauensperson im Sinne des § 303 Abs. 2 Nrn. 1, 2 FamFG beschwerdebefugt ist. Auch das lehnt das Gericht ab: Fraglich sei bereits, ob der Ehemann &#8211; was § 303 Abs. 2 FamFG voraussetzt &#8211; die Beschwerde im Interesse der Betreuten eingelegt habe. Ausschlaggebend für die Ablehnung der Beschwerdebefugnis war jedoch letztlich eine systematische Auslegung des § 303 Abs. 2 FamFG durch das Landgericht:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht meint, dass sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in den Absätzen 2 und 1 des § 303 FamFG ergibt, dass sich die Beschwerdebefugnis nach Absatz 2 auf bestimmte Arten von betreuungsgerichtlichen Entscheidungen im Sinne des § 303 Abs. 1 FamG beschränke, wie zum Beispiel die Bestellung eines Betreuers, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts den Umfang, Inhalt oder Bestand einer Betreuung bzw. eines Einwilligungsvorbehalts.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde hatte das Landgericht Lübeck nicht mehr über die Begründetheit der Beschwerde zu entscheiden. Nach einer vorläufigen Bewertung vertritt das Landgericht jedoch die Auffassung, dass sich die Regelungen in § 1820 Abs. 1 – 5 BGB nur auf Vorsorgevollmachten bezieht; eine Kontovollmacht also nicht vom Betreuungsgericht suspendiert werden könne.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>III.</strong><br>Der Gesetzgeber hat im Zuge der Reform des Betreuungsrechts die Suspendierung von Vollmachten einerseits als zentrales Rechtsinstitut eingeführt, um einem Missbrauch von Vollmachten vorzubeugen; andererseits wollte er dadurch aber auch dem Selbstbestimmungsrecht der Betreuten entsprechen, indem der gravierendere Eingriff in Form eines Widerrufs der Vollmacht erschwert worden ist (vgl. u.a. zur Genehmigungspflicht: § 1820 Abs. 5 BGB). Angesichts dieser Zielsetzung ist es in der Sache nachvollziehbar, dass das Landgericht die Beschwerdebefugnis des bevollmächtigen Ehemannes verneint. Die in Rechtsprechung und Literatur äußerst kontrovers diskutierte Frage, ob die Suspendierung einer Kontovollmacht und sämtlicher anderer Vollmachten, die keine Vorsorgevollmachten sind, nach § 1820 Abs. 4 BGB überhaupt zulässig ist, lässt das Gericht jedoch unbeantwortet. Es wäre wünschenswert, wenn dies möglichst bald höchstrichterlich geklärt würde. Dass in eilbedürftigen Fällen ein Bedürfnis besteht, im Interesse der betreuten Person sämtliche Vollmachten durch das Betreuungsgericht zu suspendieren, steht insbesondere bei einem vorsätzlichen Missbrauch einer Vollmacht außer Frage. Der Wortlaut und die Gesetzesbegründung stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Denn in der Begründung zu § 1820 BGB heißt es gleich zu Beginn:</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">„In dem neu gestalteten § 1820 BGB sollen verschiedene Regelungen zu Vorsorgevollmachten, einschließlich der Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers und für einen Widerruf einer Vollmacht, in einer Vorschrift zusammengefasst werden.“</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Mit der Formulierung „Widerruf einer Vollmacht“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich die Regelung nicht auf Vorsorgevollmachten beschränken soll.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/beschluss-des-landgerichts-luebeck-vom-24-10-2024-7-t-475-24/">Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 24.10.2024 – 7 T 475/24</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
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		<title>Gesonderte Pauschale bei dauerhaftem Umzug von der Mietwohnung in ein Pflegeheim</title>
		<link>https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/gesonderte-pauschale-bei-dauerhaftem-umzug-von-der-mietwohnung-in-ein-pflegeheim/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Bobisch / Widmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Aug 2024 15:55:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betreuungs-/ Sozialrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2024 – XII ZB 559/23 – I.Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Betreuer, dem der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten übertragen worden ist, für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug eines vermögenden Betreuten von seiner Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung des Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2024 – XII ZB 559/23 –</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>I.</strong><br>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Betreuer, dem der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten übertragen worden ist, für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug eines vermögenden Betreuten von seiner Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung des Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG) zusteht. Damit widersprach der BGH der von den Vorinstanzen (Amtsgericht Freiburg / Landgericht Freiburg) und einer zum Teil in der Kommentarliteratur vertretenen Meinung, die für den Anspruch auf die gesonderte Pauschale einen Zusammenhang zwischen der Vermögenslage des Betreuten und der Abwicklung der bisherigen Wohnung verlangten, wie dies bei den anderen gesonderten Pauschalen der Fall ist (Verwaltung von Geldvermögen von mindestens 150.000,00 € / Verwaltung eines Erwerbsgeschäftes). </p>



<p class="wp-block-paragraph">Demgegenüber stellte der BGH &#8211; wie auch die überwiegend in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht &#8211; auf den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ab, der einen derartigen Zusammenhang gerade nicht verlangt. Die gesonderte Pauschale setze daher nicht voraus, dass sich der Tätigkeitsschwerpunkt bei der Verwaltung des vom Betreuten selbst nicht genutzten Wohnraumes auf ein hohes Vermögen bezieht. Insbesondere käme es nicht darauf an, ob der Betreute Eigentümer oder Mieter des vom Betreuer verwalteten Wohnraumes ist, was sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergibt. Schließlich stellt der BGH klar, dass es für die Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG nicht darauf ankommt, ob einem Betreuer tatsächlich durch die Verwaltung des Vermögens ein höherer Betreuungsaufwand entsteht. Der Gesetzgeber habe lediglich in § 10 VBVG drei Fallgruppen beschrieben, bei denen bei einer pauschalen Betrachtungsweise ein Mehraufwand in der Regel zu erwarten ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>II.</strong><br>Der Bundesgerichtshof bleibt sich bei der Auslegung des Vergütungsrechts für Berufsbetreuer treu, indem er vorrangig auf den Wortlaut einer Vorschrift abstellt. Berufsbetreuer sollten daraus den Schluss ziehen, ihre Beschwerden gegen für sie nachteilige Vergütungsbeschlüsse nicht damit zu begründen, wie viel Arbeit und Aufwand sie mit einer bestimmten Betreuung hatten. Denn bei einem pauschalen Vergütungssystem &#8211; das nicht zum Ziel hat, in jedem Einzelfall zu einem gerechten Ergebnis zu führen &#8211; kann es darauf nicht ankommen. Vermutlich liegt es an der vor fast 20 Jahren abgeschafften sogenannten Minutenabrechnung, dass einige Berufsbetreuer und offenbar auch Betreuungsgerichte immer noch dem Gedanken nachhängen, bei der Auslegung vergütungsrechtlicher Vorschriften ginge es um den tatsächlichen Zeitaufwand für die Betreuung. Dieser Aspekt spielt bei den gesonderten Pauschalen ohnehin kaum noch eine Rolle. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn warum soll beispielsweise &#8211; auch bei einer typisierenden Betrachtungsweise &#8211; die Verwaltung eines Aktiendepots im Wert von 100.000,00 Euro zeitlich weniger aufwändig sein, als die Verwaltung eines Depots mit einem Wert von 1 Mio. Euro. Der Gesetzgeber sollte endlich erkennen, dass es bei der Vergütung für Betreuer nicht nur um den zeitlichen Aufwand, sondern auch um die übernommene Verantwortung gehen muss und diesen Aspekt in den gesonderten Pauschalen zum Ausdruck bringen. In der Entscheidung des BGH wird für die Entstehung der gesonderten Pauschale auf den dauerhaften Umzug in eine stationäre Einrichtung abgestellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus dem Wortlaut ergibt sich diese Differenzierung nicht. Soweit ersichtlich bleibt die Frage ungeklärt, ob die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG auch dann anfällt, wenn ein vermögender Betreuter nach einigen Monaten von einem Pflegeheim zurück in seine Mietwohnung umzieht. Auch während dieser Zeit ist von dem Betreuten nicht genutzter Wohnraum zu verwalten und stellt sich beispielsweise die Frage nach einer Untervermietung, Unterhaltung und Reinigung der Wohnung. Dass in diesen Fällen außerdem die höhere Pauschale für eine „andere Wohnform“ und nicht für eine „stationäre Einrichtung“ entsteht, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts, vor allem dann nicht, wenn man – wie der BGH – auf den Wortlaut der Vorschrift abstellt. Denn für die Fallpauschale kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) an, während für die gesonderte Pauschale darauf abgestellt wird, ob der Wohnraum tatsächlich genutzt wird. Daher sind Fälle vorstellbar, bei denen die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG neben der Fallpauschale für eine andere &#8211; also nicht stationäre &#8211; Wohnform abgerechnet werden kann.</p>
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		<title>Verwaltungsgericht Köln stärkt die Rechte selbständiger Berufsbetreuer</title>
		<link>https://btdirekt.de/reform/verwaltungsgericht-koeln-staerkt-die-rechte-selbstaendiger-berufsbetreuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Klaus Bobisch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Aug 2024 11:50:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Reform]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.06.2024 – 1 L 953/24 I.Eine Betreuungsbehörde hatte mit Bescheid vom 29.04.2024 die Registrierung eines Berufsbetreuers mit der Begründung widerrufen, dieser sei unzuverlässig, persönlich ungeeignet und dauerhaft unqualifiziert (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtOG). Dabei bezog sie sich auf Sachverhalte, die sich vor der Registrierung des [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.06.2024 – 1 L 953/24</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>I.</strong><br>Eine Betreuungsbehörde hatte mit Bescheid vom 29.04.2024 die Registrierung eines Berufsbetreuers mit der Begründung widerrufen, dieser sei unzuverlässig, persönlich ungeeignet und dauerhaft unqualifiziert (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtOG). Dabei bezog sie sich auf Sachverhalte, die sich vor der Registrierung des Betreuers im November 2023 zugetragen hatten. Außerdem hatte die Behörde die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Registrierung angeordnet. Letzteres hat zur Folge, dass der betroffene Betreuer nicht mehr als Berufsbetreuer bestellt werden kann und ihm keine Vergütungsansprüche mehr zustehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gegen den Widerruf der Registrierung erhob der Betreuer – ein Rechtsanwalt – Klage beim Verwaltungsgericht. Darüber hinaus beantragte er im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, um bis zu einer Entscheidung über seine Klage (Hauptsacheverfahren) zumindest vorübergehend weiter als Berufsbetreuer tätig sein zu können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Betreuer im Eilverfahren recht. Zwar habe die Behörde in ihrer Entscheidung auf das Verhalten des Betreuers vor seiner Registrierung abstellen dürfen, jedoch habe sie dem Betreuer keine Gelegenheit gegeben, sein im September 2023 beanstandetes Verhalten zu ändern und nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Von besonderer Bedeutung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war schließlich, dass die Behörde bei der Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug (Schutz der betreuten Person) und den Interessen des selbständigen Betreuers die Bedeutung der Berufsfreiheit verkannt habe. Daher habe die Behörde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Wörtlich heißt es hierzu in dem Beschluss:</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">„Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers (Anmerkung: Betreuers) umfassend in die Abwägung einzustellen. (…) Nach summarischer Prüfung wäre die Antragsgegnerin (Anmerkung: Betreuungsbehörde) aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 GG) durch den Widerruf der Registrierung, gehalten gewesen, dem Antragsteller nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs, sondern auch die praktische Gelegenheit zu geben, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen.“</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Das Verwaltungsgericht Köln betont in diesem Zusammenhang, dass vor dem Widerruf der Registrierung von der Behörde als das für den Berufsbetreuer mildere Mittel zu prüfen ist, ob eine Entlassung im Einzelfall nach § 1868 BGB ausreicht, um dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zu genügen. Für die behaupteten – im Einzelnen in der Entscheidung nicht mitgeteilten – Verfehlungen des Berufsbetreuers trage schließlich die Behörde die volle Darlegungs- und Beweislast.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>II.</strong><br>Mit der Einführung einer Berufsqualifikation für Berufsbetreuer durch das Registrierungsverfahren scheint endlich das Grundrecht der Berufsfreiheit stärker in das Bewusstsein der Gerichte eingedrungen zu sein, während insoweit bei den Betreuungsbehörden, die sich teilweise als „Anwälte“ der betreuten Menschen aufzuspielen scheinen, Nachholbedarf besteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es erstaunt, dass die für Berufsbetreuer seit jeher geltende Berufsfreiheit in der Rechtsprechung bislang so wenig Beachtung gefunden hat. Ursachen hierfür sind vermutlich die Möglichkeit der ehrenamtlichen Betreuung und der bis zur Reform des Betreuungsrechts fehlende Nachweis einer fachlichen Qualifikation für Berufsbetreuer.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist im Grunde juristisch eine Selbstverständlichkeit; für Berufsbetreuer aber möglicherweise bahnbrechend:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es ging in dem Eilverfahren um die Frage, ob bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die bei den Verwaltungsgerichten erfahrungsgemäß häufig erst mehrere Jahre nach Klageerhebung zu erwarten ist, der betroffene Rechtsanwalt seinen Beruf als rechtlicher Betreuer weiter ausüben kann. Diese Entscheidung wurde von der beklagten Betreuungsbehörde provoziert, da sie – ohne dass sich hierfür nachvollziehbare Gründe aus der gerichtlichen Entscheidung ergeben – die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Registrierung angeordnet hatte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dass für einen sofortigen Widerruf, der mit einem sofortigen Berufsverbot vergleichbar ist, schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, die grundsätzlich von der Behörde dargelegt und vor allem bewiesen werden müssen, hat das Verwaltungsgericht Köln nunmehr klargestellt. Da dieser Beweis im Eilverfahren häufig (noch) nicht erbracht werden kann, kommt es für die Entscheidung im Eilverfahren auf eine Interessenabwägung an, die die Behörde im vorliegenden Fall, nach allem, was sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln ergibt, überhaupt nicht vorgenommen hatte. Daher kann der Beschluss in der Sache auch nicht weiter kommentiert werden und bleibt offen, ob das Verwaltungsgericht im Hauptsachverfahren den Widerruf der Registrierung für gerechtfertigt hält. Dass sich jedoch die Frage aufdrängt, dass sich der betroffene Betreuer vor dem Widerruf zu den Vorwürfen ausreichend äußern können muss und ein Betreuerwechsel im konkreten Fall, den wesentlich geringfügigen Eingriff in das Grundrecht darstellt, hätte der Betreuungsbehörde bekannt sein sollen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sollte dazu beitragen, dass Betreuungsbehörden zukünftig sehr viel umsichtiger und vorsichtiger mit dem „scharfen Schwert“ des Sofortvollzuges umgehen und endlich erkennen, dass sie als „objektive Instanz“ sowohl die Interessen und Rechte der betreuten Menschen als auch diejenigen der Berufsbetreuer zu achten haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>III.</strong><br>Nach ganz herrschender Meinung (VG Weimar, Beschluss vom 4. Oktober 2023– 8 E 1125/23; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 12 B 62/23; VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023 – 2 B 139/232; a.A. VG Bremen, Beschluss vom 20. November 2023– 5 V 2458/23) kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Registrierung von Bestandsbeteuern nicht mit der fehlenden persönlichen Eignung verweigert werden. Die Kehrseite der Medaille ist – auch darauf weist das Verwaltungsgericht Köln hin – dass bei einem Widerruf der Registrierung eines Bestandsbetreuers auch auf Sachverhalte abgestellt werden kann, die sich vor der Registrierung zugetragen haben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln soll dies auch für ein Verhalten gelten, dass sich vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Betreuungsrechts am 01.01.2023 zugetragen hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ging es um einen anwaltlichen Betreuer, der neben seinem Beruf als rechtlicher Betreuer auch anwaltlich tätig ist. Diese Tatsache wirkte sich auf die Interessenabwägung, die das Gericht bei seiner vorläufigen Prüfung vorzunehmen hatte, eher nachteilig aus. Denn der Eingriff in die Berufsfreiheit ist noch schwerwiegender, wenn ein Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit der Führung rechtlicher Betreuungen finanziert. Berufsbetreuer, die keinen Nebenberuf ausüben, haben daher bei einer Interessenabwägung noch größere Erfolgsaussichten. Die Verwaltungsgerichte werden voraussichtlich die Anordnung des Sofortvollzuges eher als rechtswidrig beurteilen, wenn durch den Widerruf der Registrierung die Berufsausübung insgesamt unmöglich gemacht wird. Deshalb sollten sich auch oder vor allem nicht anwaltliche Berufsbetreuer veranlasst sehen, gegen den Sofortvollzug eines Widerrufs der Registrierung gerichtlich vorzugehen.</p>
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		<title>Eingliederungshilfe im Pflegeheim</title>
		<link>https://btdirekt.de/praxistipps/eingliederungshilfe-im-pflegeheim/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Aug 2024 13:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Berlin hat kürzlich bestätigt, dass Leistungen zur sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) auch für betreute Menschen erbracht werden müssen, die sich frühzeitig entschieden haben, ihren Lebensmittelpunkt in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu verlegen. Die Problematik taucht vor allem bei Betreuten auf, für die ein relativ niedriger Pflegegrad festgestellt worden ist. Im konkreten Fall ging es um [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Sozialgericht Berlin hat kürzlich bestätigt, dass Leistungen zur sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) auch für betreute Menschen erbracht werden müssen, die sich frühzeitig entschieden haben, ihren Lebensmittelpunkt in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu verlegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Problematik taucht vor allem bei Betreuten auf, für die ein relativ niedriger Pflegegrad festgestellt worden ist. Im konkreten Fall ging es um einen 75-jährigen Mann, der zu Einkäufen in einen nahegelegenen Kiosk und einmal im Monat in ein Café begleitet werden wollte, da er hierzu wegen einer gravierenden psychischen Erkrankung und körperlicher Leiden allein nicht in der Lage war. Das Sozialgericht war der Meinung, dass diese ortsnahen Leistungen vom Pflegeheim neben den in der Einrichtung stattfindenden Gruppenangeboten zu erbringen sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das darüber hinaus gehende Bedürfnis des Betreuten, einmal im Jahr Freunde in Norddeutschland und einmal im Quartal einen kranken Freund zu besuchen, der ca. 60 km von der Pflegeeinrichtung lebt, sei demgegenüber im Wege der Eingliederungshilfe zu regeln. Daher hob das Gericht den Widerspruchsbescheid des zuständigen Bezirksamtes auf und verurteilte das Land Berlin, diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu bewilligen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">07.08.2024</p>
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