Pflegewohngemeinschaften sind keine stationären Einrichtungen

Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 21.05.2026 (506 XVII 772/24)

Mit deutlichen Worten hat eine Betreuungsrichterin einer Rechtspflegerin widersprochen, die die Reform des Vergütungsrechts dahingehend missverstanden hat, dass Pflegewohngemeinschaften als stationäre Einrichtungen anzusehen sind:

I.
Ein Betreuer hatte für den Vergütungszeitraum vom 10.02.2025 bis 09.02.2026 die Festsetzung der Vergütung nach der Fallpauschale für eine andere Wohnform („ambulant“) beantragt. Die Rechtspflegerin hatte für den letzten Abrechnungsmonat (10.01.2026 – 09.02.2026) jedoch lediglich eine Vergütung nach der Fallpauschale für eine stationäre Einrichtung bewilligt; für den Zeitraum davor jedoch die Fallpauschale für eine andere Wohnform akzeptiert.

Der Betreute bewohnt ein Zimmer in einer Pflege-WG und kann Gemeinschaftsräume mitnutzen. Für ihn hatte sein Betreuer stellvertretend einen Mietvertrag mit einem Verein und einen Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst abgeschlossen. Die Miete, die Pflegeleistungen, die Kosten für Strom und Verpflegung wurden jeweils von unterschiedlichen Vertragspartnern in Rechnung gestellt.

Auf die Erinnerung des Betreuers korrigierte das Amtsgericht Wedding die Entscheidung der Rechtspflegerin und bewilligte auch für den letzten Abrechnungsmonat eine Vergütung nach der Fallpauschale für eine andere – ambulante – Wohnform. Die Rechtspflegerin hatte auf dem Standpunkt gestanden, dass durch die Reform des Vergütungsrechts Pflegewohngemeinschaften, die zuvor als andere (ambulante) Wohnformen anzusehen waren, nunmehr als stationäre Wohnformen anzusehen sind.

Dieser Rechtsauffassung widerspricht das Amtsgericht Wedding:
Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 3 Satz 2 VBVG) läge keine stationäre Einrichtung vor, da dem Betreuten die Pflege- bzw. Betreuungsleistungen einerseits und der Wohnraum andererseits von verschiedenen Vertragspartnern zur Verfügung gestellt werde. Der umfassende Versorgungscharakter ergäbe sich daher aus der Zusammenschau mehrerer Verträge und werde nicht von einer Einrichtung angeboten oder vorgehalten. Dies werde durch die Rechtsprechung des BGH bestätigt, der eine andere Wohnform in Abgrenzung von den stationären Wohnformen gleichgestellten ambulanten Wohnformen nach „altem“ Recht (§ 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG a.F.) bejaht hat, wenn die Möglichkeit der freien Wahl eines anderen Anbieters für die Pflege- oder Betreuungsleistungen besteht (BGH XII ZB 67/21). Letztlich ergäbe sich dies auch aus dem mit dem neuen Vergütungsrecht verfolgten Zweck. Mit dem Wegfall der den stationären Wohnformen gleichgestellten ambulanten Wohnform in § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG a.F. habe der Gesetzgeber den Kreis der stationären Einrichtungen gerade nicht erweitern wollen, was de facto einer Vergütungskürzung gleichkäme. Vielmehr habe der Gesetzgeber eine Vereinfachung der Rechtsanwendung bezweckt und klargestellt, dass nunmehr sämtliche ambulanten Wohnformen vergütungsrechtlich als andere Wohnformen anzusehen sind.

II.
Die Rechtsprechung beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den unklaren und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen, die für die Einordnung einer Wohnform relevant sind. Obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Änderung des § 9 Abs. 3 VGVG a.F. eine – so wörtlich – spürbare Entlastung bezweckt hat und Rechtspflegern eine aufwendige Prüfung der Einordnung einer Einrichtung als ambulant oder stationär ersparen wollte, wird dieser Zweck nicht erreicht. Dies war von vornherein absehbar und wahrscheinlich von den Ländern, deren Zustimmung zu den Änderungen im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz im Bundesrat erforderlich war, bezweckt:

Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Definition der stationären Einrichtung, die geringfügig von der bisherigen Definition abweicht, von einer Entscheidung des BGH leiten lassen, die alles andere als eindeutig ist und im Grenzbereich darauf abstellt, ob Betreuern durch den umfassenden Versorgungscharakter einer Einrichtung die Arbeit erleichtert wird (Beschluss vom 31. Juli 2024 – XII ZB 117/24). Warum dieses unspezifische Kriterium zukünftig die Einordnung einer Einrichtung als stationär oder ambulant erleichtern soll, bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers. Aus dem ständigen „Hick-Hack“ hinsichtlich der Einordnung einer Einrichtung als stationär oder ambulant sollte der Gesetzgeber in Anschluss an die erneute Evaluierung des Vergütungsrechts bis Ende 2027 der Schluss ziehen, die Wohnform als Differenzierungskriterium so schnell wie möglich abzuschaffen. Unabhängig davon verwundert es, dass eine Rechtspflegerin meint, dass mit der Änderung des § 9 Abs. 3 VBVG – insbesondere mit dem Wegfall der den stationären Einrichtungen gleichzustellenden ambulanten Einrichtungen – eine Vergütungskürzung einhergehen könne. Hierfür wäre zumindest erforderlich gewesen, im Einzelfall den geringeren Aufwand bei der Betreuungsführung näher zu begründen. Dem Amtsgericht Wedding ist nämlich dahingehend zuzustimmen, dass der Gesetzesbegründung keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine Erweiterung des Begriffs der stationären Einrichtung schließen lassen. Stattdessen
hat der Gesetzgeber die aus seiner Sicht griffige Formulierung in § 3 Absatz 1 des baden-württembergischen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG BW) übernommen, die weder für noch gegen eine Erweiterung des Begriffs der stationären Einrichtung spricht.

Fest steht allerdings, dass es faktisch – wenn auch nicht rechtlich – die den stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulanten Wohnformen auch nach dem 01.01.2026 geben muss und diese zukünftig wohl nur als ambulante Einrichtungen – also andere Wohnformen – anzusehen sind; jedenfalls dann, wenn man mit dem Amtsgericht Wedding der Ansicht ist, dass eine Erweiterung des Rechtsbegriffs „stationäre Einrichtung“ vom Gesetzgeber nicht bezweckt war. Daher sollten Betreuer zukünftig diese Wohnform nur noch als andere Wohnform ansehen und die entsprechend höhere Fallpauschale festsetzen und auszahlen lassen.

von Klaus Bobisch / ohne Nutzung Künstlicher Intelligenz