Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.04.2026 – XII ZB 218/25
I.
Der BGH hat sehr deutlich darauf hingewiesen, dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte die objektiven Bedürfnisse und Interessen eines Vollmachtgebers ausschlaggebend für die Anordnung einer Kontrollbetreuung sind:
Eine 79-jährige wohlhabende Frau (Betroffene) hatte einer ihrer Töchter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine fortschreitende Alzheimererkrankung vor und waren von einer Sachverständigen psychopathologische Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Etwa drei Monate nach Erteilung der Vollmacht schenkte die Betroffene „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ der bevollmächtigten Tochter ihre auf Sylt gelegene Immobile im Wert von 1.600.000,00 €, ohne dass die Tochter von der Vollmacht Gebrauch machte. Zum Ausgleich überwies die Tochter ein Jahr später – nach Aussage der Tochter auf Wunsch der Betroffenen – an ihre beiden Geschwister aus dem Vermögen der Betroffenen 100.00,00 € bzw. 200.00,00 €. Ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war, konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden.
Auf Anregung des Sohnes der Betroffenen bestellte das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer zwecks Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die bevollmächtigte Tochter. Bei der persönlichen Anhörung durch den Betreuungsrichter war eine sinnvolle Kommunikation mit der Betroffenen nicht mehr möglich. Auf die Beschwerde der Tochter hob das Landgericht die Kontrollbetreuung auf. Hiergegen wehrte sich der Sohn der Betroffenen mit dem Ziel, dass es bei der vom Amtsgericht angeordneten Kontrollbetreuung verbleibe. Die Beschwerde hatte Erfolg.
II.
Bereits die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bejaht der BGH mit der Erwägung, dass die Beschwerde dem objektiven Interesse der Betroffenen diene (vgl. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Darüber hinaus widerspricht der BGH der Rechtsauffassung der Vorinstanz (Landgericht), die keine Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten der Tochter erkennen konnte. Die Schenkung könne – so das Landgericht – dem Willen der Betroffenen entsprochen haben. Da sich die Frage, ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Schenkung geschäftsunfähig gewesen sei, nicht mehr klären ließe, könne der Tochter nicht vorgeworfen werden, sie habe sich selbst bereichern wollen.
Demgegenüber liegen nach Auffassung des BGH konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die bevollmächtigte Tochter bei der Erledigung der Angelegenheiten für ihre Mutter, deren erklärten Willen bzw. mutmaßlichen Willen nicht beachtet hat (vgl. § 1820 Abs. 3 Nr, 2 BGB). Auch wenn die Wünsche der Betroffenen nicht mehr ermittelt werden könnten und individuelle Anhaltspunkte zur Feststellung des mutmaßlichen Willens fehlten, ergäbe sich der Grund für die Anordnung der Kontrollbetreuung aus den objektiven Bedürfnissen der Betroffenen. Gerade bei sehr hohen rechtsgeschäftlichen Vermögensverfügungen zugunsten eines Bevollmächtigten, wären Zweifel an der Geschäftsfähigkeit durch einen Kontrollbetreuer zu klären. Dies entspräche dem objektiven Interesse des Vollmachtgebers selbst dann, wenn dieser den Bevollmächtigten vom Verbot des Insichgeschäfts befreit habe. Denn anderenfalls müsste der Bevollmächtigte Schadensersatzansprüche des Vollmachtgebers gegen sich selbst prüfen, was – so der BGH sinngemäß – praxisfern sei. Deshalb genüge es auch für die Anordnung der Kontrollbetreuung, dass lediglich konkrete Anhaltspunkte für derartige Ansprüche vorlägen. Dass diese vom Kontrollbetreuer erst zu prüfenden Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung sicher feststünden, sei nicht erforderlich. Anhaltspunkte für die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Schenkung, die drei Monate nach der Vollmachtserteilung erfolgte, könnten sich insbesondere dem fortschreitenden Verlauf der demenziellen Erkrankung ergeben.
Weder die umfassende Vollmachtserteilung noch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) stünden der Anordnung der Kontrollbetreuung entgegen. Denn aus diesem Verhalten könne nicht auf den Willen der Betroffenen geschlossen werden, die Tochter könne sich selbst ein Grundstück auf Sylt schenkweise übertragen.
III.
Die Entscheidung des BGH ist mehrfacher Hinsicht zu begrüßen:
Sie relativiert die durch die Reform des Betreuungsrechts beabsichtigte einseitige Orientierung am Wunsch und Willen kranker oder behinderter Menschen und stellt sehr deutlich klar, dass objektive Kriterien für die Betreuerbestellung und das Handeln rechtlicher Betreuer ausschlaggebend sind, wenn der Wille einer (potenziell) zu betreuenden Person nicht festgestellt werden kann. Dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, dürfte nicht zutreffen. Bei dem Versuch, den mutmaßlichen Willen einer Person festzustellen, gerät man recht schnell an Grenzen und ergibt sich häufig ein ambivalentes Bild. Es liegt nahe, in diesen Fällen auf das objektive Interesse abzustellen, anstatt so zu tun, der Wille der betreuten Person werde umgesetzt. Es ist eben unwahrscheinlich, dass eine ältere Frau ihrer Tochter ohne ersichtlichen Grund eine 1,6 Mio. € wertvolle Immobilie schenken möchte und später zum Ausgleich ihren weiteren Kindern Geldgeschenke in Höhe von 100.000,00 € und 200.000,00 € macht. Dies widerspricht den wirtschaftlichen Eigeninteressen der Betroffenen und im Übrigen auch dem Gedanken, dass Eltern ihre Kinder in der Regel gleich behandeln wollen, wenn für eine Ungleichbehandlung kein Grund ersichtlich ist.
Außerdem stellt der BGH klar, dass es für die Anordnung einer Kontrollbetreuung nicht darauf ankommt, ob der Betroffenen tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen die Bevollmächtigte zustehen. Dies zu prüfen, ist die Aufgabe des Kontrollbetreuers, sodass für seine Bestellung konkrete Anhaltspunkte genügen, die darauf hindeuten, dass entsprechende Ansprüche bestehen.