Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 09.05.2026 – Az.: 8 T 6/25 –
I.
Das Landgericht Lüneburg hat entschieden, dass andere Hilfen in Form von Assistenzleistungen i.S.d.§ 78 SGB IX nur dann einer betreuten Person zur Verfügung stehen, wenn die Leistungen vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer der betreuten Person tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Jedweder ungedeckte Bedarf rechtfertigt nach Auffassung der Richter die Anordnung einer rechtlichen Betreuung.
Das Amtsgericht Lüneburg hatte mit Beschluss vom 20.01.2025 die Fortdauer einer seit dem 19.02.2010 bestehenden rechtlichen Betreuung abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die bestehenden ambulanten Hilfen (3 Stunden pro Woche) ausreichend sind und eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Betreuten nicht mehr erforderlich ist. Grundlage der Entscheidung war ein Sachverständigengutachten vom 05.12.2024 einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Bereits zuvor hatte ein Sachverständiger im Jahr 2022 festgestellt, dass die Betreute Fortschritte in Bezug auf ihre Fähigkeiten gemacht habe, zu kommunizieren und ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Es sei wünschenswert, dass die Betreute mit Unterstützung ambulanter Assistenzleistungen befähigt werde, Beratungsstellen selbst aufzusuchen. In einem Gutachten war ein anderer Sachverständiger zwei Jahre zuvor zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betreute an der nachhaltigen Stabilisierung ihres Lebens mitarbeite.
Gegen den Beschluss vom 20.01.2025 legte die Betreute Beschwerde ein. Die Beschwerde war erfolgreich.
Die Rechtsauffassung, dass eine gesetzliche Betreuung einen Vertretungsbedarf voraussetzt, wird vom Landgericht Lüneburg nicht geteilt. Auch allein ein Bedarf nach tatsächlicher Unterstützung könne die Anordnung einer rechtlichen Betreuung rechtfertigen. Es widerspräche – so das Gericht weiter – nicht dem Grundsatz der Erforderlichkeit, wenn eine rechtliche Betreuung allein deshalb angeordnet werde, weil eine andere Hilfe nicht vorhanden sei, auch wenn diese grundsätzlich die Betreuung entbehrlich machen könnte. Zitat:
„Beschränkt sich die Tätigkeit eines Betreuers auf tatsächliche Unterstützungsleistungen, so ist eine Betreuung gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten auch durch andere Hilfen erledigt werden können. (…) Sofern nicht sichergestellt ist, dass der Bedarf des Betroffenen Person (…) durch die Erbringung anderer Hilfen wirksam gedeckt ist, muss ebenfalls zunächst ein Betreuer bestellt werden. (…) Der Aufgabenkreis eines solchen Betreuers, kann dann insbesondere umfassen, soziale Rechte geltend zu machen.“
Eine hilfebedürftige Person könne auch nicht darauf verwiesen werden, sich Hilfeleistungen selbst zu verschaffen. Die Tatsache, dass die Vermittlung und Bereitstellung geeigneter Hilfen nach § 8 Abs. 1 BtOG i.V.m. § 17 Abs. 4 S.1 SGB I Pflicht der Betreuungsbehörde und der jeweiligen Leistungsträger sei, mache die Betreuung jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn die hilfebedürftige Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ohne Unterstützung die Hilfe nicht in Anspruch nehmen könne.
II.
Die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg ist politisch hochbrisant und wirf leider mehr Fragen auf als Antworten zu geben. Sie verwässert die Abgrenzung zwischen rechtlicher Betreuung und Leistungen der Eingliederungshilfe, indem sie rechtliche Betreuer zu tatsächlichen Unterstützungsleistungen verpflichten möchte. Damit scheint sie Betreuer als Ausfallbürgen in die Pflicht nehmen zu wollen, wenn in strukturschwachen Regionen, andere Hilfen – insbesondere der Eingliederungshilfe – tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Sollte die Entscheidung so ausgelegt werden, könnte sie zukünftig als Einsparungspotential für die Kommunen herangezogen werden. Denn Assistenzleistungen werden zum einen besser vergütet als die rechtliche Betreuung und zum anderen kommen für die Vergütung rechtlicher Betreuer in der Regel die Landesjustizkassen auf. Rechtliche Betreuer sollten sich nicht dafür hergeben, etwas zu leisten, wofür sie zum einen nicht ausgebildet sind (vgl. die 11 Module der Sachkundelehrgänge) und wofür sie zum andern nicht angemessen bezahlt werden und die Übernahme entsprechender Betreuungen ablehnen.
Die Entscheidung passt auch nicht zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.06.2016. Dort heißt es, dass
„… Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten zielt, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten: Der Betreuer handelt als Vertreter. (…) Es sind von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. (…) Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen (…): Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich Eingliederungshilfe betroffen.“
An diesem Grundverständnis des Verhältnisses zwischen rechtlicher Betreuung und Leistungen der Eingliederungshilfe hat sich auch durch die Reform des Betreuungsrechts nichts geändert (Vgl. Deutscher Verein, Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung, Seiten 31 ff.), auch wenn sich die Befugnis zur Stellvertretung am Erforderlichkeitsgrundsatz zu orientieren hat.
Die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg kann aber auch dahingehend ausgelegt werden, dass rechtliche Betreuung erforderlich werden kann, wenn eine Person ihre sozialen Rechte nicht selbst geltend machen kann; also insbesondere Mitwirkungspflichten krankheitsbedingt nicht erfüllen kann. Darauf deutet die Formulierung hin, der Aufgabenkreis eines „solchen Betreuers“ könne dann insbesondere die Geltendmachung sozialer Rechte umfassen.
Wenn sich in einem solchen Fall die rechtliche Betreuung auf die Geltendmachung der sozialen Rechte beschränkt – sei es stellvertretend oder unterstützend – ist gegen die Entscheidung des Landgerichts nichts einzuwenden. Die Formulierung, Betreuer hätten tatsächliche Unterstützungsleistungen zu erbringen, ist jedoch zumindest missverständlich. Es wäre hilfreich, wenn in der Rechtsprechung zügig klargestellt würde, dass rechtliche Betreuer zwar zur Deckung eines Unterstützungsbedarfs eingesetzt werden können, um diesen rechtlich geltend zu machen, aber niemals, um diesen selbst zu erbringen.