Datenschutzbeauftragter in Berlin weist Bank auf rechtswidriges Vorgehen hin
In seinem Datenschutzbericht 2019 hat der Datenschutzbeauftragte in Berlin fehlerhaftes Vorgehen von Banken gerügt und die Aufforderung den Gerichtsbeschluss vorzulegen als „rechtswidrig“ gebrandmarkt.
Damit bremst der Datenschutzbeauftragte das unzulässige Vorgehen von Banken aus Gründen des Datenschutzes aus, eine Position, die der BVfB immer vertreten hat.
Wortlaut aus derm Jahresbericht 2019
S. 154
10.5 Nachweis der Betreuereigenschaft gegenüber einer Bank
Eine Bank forderte von einem Betreuungsbüro, welches Bankgeschäfte für eine betreute Person durchführen wollte, neben dem Betreuerausweis auch den gerichtlichen Beschluss mit der Begründung für die Anordnung der Betreuung.
Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimieren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die Vermögenssorge zuständig.
Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die Anordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau dargestellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank jedoch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unterlagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen.
Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten ausschließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.