Sonderzahlung Corona im SGB II und SGB XII

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom 07.05.2021. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das reformierte Betreuungsrecht – die dargestellte Rechtslage kann überholt sein.

Nach § 70 SGB II und § 144 SGB XII stehen Betreuten, die im Mai leistungsberechtigt sind und kein Kindergeld beziehen, 150,00 € als Einmalzahlung zu. Ein Antrag zu diesen Zahlungen ist nicht notwendig. Dies gilt auch für Bewohner in stationären Einrichtungen, die Anspruch auf den Barbetrag haben. Im Gesetz wird nicht ausdrücklich gesagt, wann die Zahlung erfolgt, da aber die Leistungsberechtigung im Mai zum Maßstab genommen wird, müßte die Zahlung mit der Leistung für den Mai erfolgen.

Nach aktuellen Erfahrungen werden diese einmaligen Zahlungen sehr unterschiedlich umgesetzt. Betreuer*innen sollten das in Beobachtung halten und gegebenenfalls bei den zuständigen Ämtern nachfragen.