Betreuungsvermeidung kein strategisches Ziel einer Strukturreform im Betreuungswesen

3. Tag des freien Berufsbetreuers befasst sich mit der Rolle der örtlichen Betreuungsbehörden

Skepsis gegenüber dem Entwurf eines 4. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und die Ablehnung von Vorschlägen, den Betreuungsbehörden zur Betreuungsvermeidung weitere Kompetenzen zu verleihen, prägten den betreuungspolitischen Teil des vom Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. veranstalteten 3. Tages des freien Berufsbetreuers in Erkner bei Berlin. Die  Referenten äußerten Zweifel daran, ob mit dem geplanten Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde das Ziel der Betreuungsvermeidung erreichbar und ob eine weitergehende Strukturreform zur Vermeidung von Betreuerbestellungen erforderlich sei.

Das Erforderlichkeitsprinzip gebiete nicht nur, überflüssige Betreuungen zu vermeiden, sondern auch, niemandem eine Betreuung vorzuenthalten, der sie zur Teilhabe am Rechtsverkehr benötige. Der Erforderlichkeitsgrundsatz sei auch bei der Führung der Betreuung zu beachten, unterstrich in ihrem Referat Dr. Andrea Diekmann, Vizepräsidentin des Landgerichts Berlin und stellvertretende Vorsitzende des Betreuungsgerichtstages e.V.

Andre Bornstein, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter des sozialpolitischen Sprechers der Bundestagsfraktion B´90/Die Grünen, Markus Kurth, diesen beim 3. Tag des freien Berufsbetreuers vertrat, kritisierte hingegen den den Referentenentwurf, mit dem Ziel der Betreuungsvermeidung das Erforderlichkeitsprinzip zu betonen: dies könne in Einzelfällen dazu führen, dass eine notwendige Bestellung eines gesetzlichen Vertreters unterbleibe. Die auch im Gesetzentwurf enthaltene Kritik an der Justizlastigkeit des Verfahrens blende die ungenügende Verfügbarkeit anderer Hilfen aus, so Bornstein in seiner Darstellung der Position der Fraktion der Grünen zu einem 4. Betreuungsrechtsänderungsgesetz.

Die nach Inkrafttreten des Gesetzes künftig vorrangige Suche nach anderen Hilfen werde  in dringenden Fällen die notwendige Betreuerbestellung verzögern, befürchtete Konni Gutzeit-Löhr, Leiter der Betreuungsbehörde Reutlingen und Mitglied der Arbeitsgruppe der örtlichen Betreuungsbehörden beim Deutschen Verein. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde stelle eine neue Etappe im “Pyramidenbau” im Betreuungswesen dar: die Fundamente der Betreuungsbehörde hinsichtlich Personalausstattung, Fachlichkeit und Unabhängigkeit stimmten schon lange nicht mehr, aber es würden immer neue Aufgaben auferlegt, beklagte Gutzeit-Löhr aus der Sicht der Behördenpraxis.

Dr. Andrea Diekmann unterstützte die Absicht des Gesetzentwurfes, den Betreuungsbehörden auch die Vermittlung sozialer Leistungen zu übertragen. Dies könne zur Stärkung des Prinzips der Nachrangigkeit der Betreuung beitragen. Der Vorstand des Betreuungsgerichtstages e.V. hatte im Februar den Vorschlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge begrüßt, die Behörde als Eingangsinstanz des Betreuungsverfahrens einzusetzen und so 25 % der Betreuerbestellungen zu vermeiden.
Gegen eine solche Eingangszuständigkeit der Behörde als Teil einer Betreuungsvermeidungsstrategie wandte sich Dr. Jörg, fachlicher Geschäftsführer des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer. Wenn anstelle eines individuellen Rechtsanspruches auf Beratung und Unterstützung die Behörden nur objektiv zu einer betreuungsvermeidenden Tätigkeit verpflichtet würden, sei zu befürchten, dass häufiger unter Verweis auf nicht verfügbare oder nicht bedarfsdeckende Hilfen die Erforderlichkeit der Betreuerbestellung verneint werde und  keine Meldung an das Betreuungsgericht ergehe. Weder Länder noch Kommunen hätten die Absicht, auch nur einen Teil der einzusparenden Betreuervergütungen tatsächlich für ‚andere Hilfen‘ zu verwenden.

Scharf wandte sich Tänzer gegen den Vorschlag des nordrhein-westfälischen Justizministeriums für eine Alleinzuständigkeit der kommunalen Behörde für das gesamte Betreuungswesen. Betreuungsentscheidungen würden dann nicht mehr durch unabhängige Richter, sondern durch weisungsunterworfene, auf Kosteneffizienz verpflichtete kommunale Bedienstete getroffen.

Auch Gutzeit-Löhr distanzierte sich vom Vorschlag des Deutschen Vereins für eine Erstzuständigkeit der Betreuungsbehörde. Die Arbeitsgruppe der örtlichen Betreuungsbehörden beim Deutschen Verein sei der Versuchung erlegen, für die Behörden einen Bedeutungszuwachs zu erreichen – gegenüber der heutigen Arbeitsweise der Behörden, die bisher sehr unzureichend reflektiert sei. Keinesfalls sollten die Behörden als Zentralstelle im Betreuungswesen an die Stelle der Betreuungsgerichte rücken. Vielmehr sei die gegenseitige Kontrolle mehrerer Entscheidungsinstanzen im Betreuungswesen  rechtsstaatlich geboten; aus der Sicht der betroffenen Menschen sei Kosten- und Effizienzdenken an dieser Stelle völlig fehl am Platze, so Gutzeit-Löhr.

Andre Bornstein unterstützte die Forderungen des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer nach gesetzlichen Eignungskriterien für Berufsbetreuer und eine leistungsgerechte Vergütung. Die Realisierung dieser Forderungen durch den Gesetzgeber  liege auch im Interesse der betroffenen Menschen.