Auch Obdachlose können erreichbar sein und Alg-II-Leistungen beziehen

Notwendige Beteiligung von Beratungs- und Betreuungseinrichtungen

Wenn ein Obdachloser sich täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung meldet und diese sich verpflichtet, dem Jobcenter Nicht-Meldungen mitzuteilen, wird auch damit die Pflicht zur Erreichbarkeit und damit eine Leistungsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II erfüllt.

Mit einem Beschluss vom 19. September 2012 (L 19 AS 1371/12 B ER) bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

ein bei einigen Jobcentern praktiziertes Vorgehen, dass eine anerkannte Beratungs- und Betreuungseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters eine sog. “Erreichbarkeitsbescheinigung” auf amtlichem Vordruck erteilt. Es sei nicht Aufgabe des Leistungsträgers, den aktuellen Aufenthalt des Antragstellers und Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit ihm zu ermitteln, vielmehr Sache des Antragstellers, seine Erreichbarkeit für die Arbeitsvermittlung und Eingliederungsangebote anderer Art zu offenbaren und sicherzustellen.

Mit „anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtungen“ sind offenbar Dienste gemeint, die Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten gem. § 67 SGB XII für Obdachlose erbringen, nicht z.B. Betreuungsvereine.