Die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts zum Richtervorbehalt bei Fixierungen war überfällig

„Wir waren nicht damit einverstanden, dass im Betreuungsrecht und im Öffentlichen Recht bei Fixierungen während einer zwangsweisen Unterbringung mit zweierlei Maß gemessen worden ist“, sagte Klitschka anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018. Im Betreuungsrecht haben der BGH und der Gesetzgeber Klarheit geschaffen, indem eine Fixierung – unabhängig von der vorherigen Unterbringung – einer gerichtlichen Genehmigung bedarf. Das war bei Fixierungen nach den PsychKG’s der Länder nicht überall so. „Aus Sicht der Betroffenen macht es doch keinen Unterschied, ob sie nach Regelungen im BGB oder nach dem Gesetz für Psychisch Kranke fixiert werden. Wir freuen uns deshalb, dass das Bundesverfassungsgericht im öffentlichen Recht nun nachgezogen ist“, so Klitschka weiter.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Länder Baden-Württemberg und Bayern aufgefordert, bis zum 30.06.2019 ihre Landesgesetze nachzubessern. Diese hatten sich darauf berufen, dass die Fixierung während einer Unterbringung nur das „Wie“ und nicht das „Ob“ der Unterbringung betreffe. Angesichts von Fixierungen bis zur völligen Bewegungslosigkeit wirkt diese Argumentation zynisch.

Die Entscheidung offenbart allerdings erneut die Differenzen zwischen dem UN-Behindertenrechtsausschuss und der Bundesregierung. Der Ausschuss hatte im Jahr 2015 die Abschaffung sämtlicher körperlicher und chemischer freiheitsbeschränkender Maßnahmen empfohlen, da diese als Folter anzusehen seien. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nun praxisnah festgestellt, dass die pauschale Charakterisierung jeglicher Art von Fixierungen als Folter zu weit gehe. Zurecht weist das Gericht den UN-Ausschuss darauf hin, dass er keine Antwort auf die Frage gibt, wie mit einer akuten Gefahr umzugehen ist, die von einem Menschen ausgeht, der für ein Gespräch nicht mehr erreichbar ist.