Sollen erwerbstätige Betreute Vergütung aus ihrem Schonvermögen zahlen?

BVfB fordert Anpassung des § 1836c BGB an das Bundesteilhabegesetz

Durch eine Änderung der Verweisungsregelung des § 1836c BGB muss verhindert werden, dass betreute Menschen, die ab Jahresbeginn 2017 als erwerbstätige Menschen mit Behinderung in den Genuss eines Schonvermögensbetrages von 25.000 € kommen, aus diesen Ersparnissen die Betreuervergütung zahlen müssen. Diese Forderung hat der Vorstand des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer in einem Schreiben an Bundesjustizminister Heiko Maas erhoben.

Der Bundesrat entscheidet in der kommenden Woche über das Bundesteilhabegesetz, das in einem neuen § 60a SGB XII ein höheres Schonvermögen für erwerbstätige Menschen mit Behinderungen regelt. Geschont werden sollen künftig auch Beträge, die überwiegend als angespartes Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs gem. § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII erworben werden. Nicht geschont werden sollen Ansparungen von anderen Einkommensarten (Unterhalt, Rente oder vor dem Leistungsbezug erworbenes Vermögen). Der neue Schönvermögensbetrag, der im Jahr 2020 auf 50.000 € erhöht werden soll, gilt neben anderen Freibeträgen, deren Verwertung gem. § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII eine Härte wäre.

§ 1836c BGB verweist zwar generell auf § 90 SGB XII. Die Auffassung, dass damit auch die Härtefallkonstellationen des § 90 Abs 3 SGB XII gemeint sein, wurde in älteren betreuungsgerichtlichen Entscheidungen jedoch zurückgewiesen; für die Betreuervergütung sei maßgeblich nur das Schonvermögen in der Rechtsverordnung zum § 90. Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, mit einer Änderung dieser Verordnung die Schongrenze auf 5.000 € zu erhöhen.

Weil zu erwarten sei, dass die Justiz den in der Sozialhilfe geschützten Betrag bis 25.000 € für die Betreuervergütungen in Anspruch nehme, müsse § 1836c BGB künftig ausdrücklich auch auf die Härtefallkonstellationen des § 90 Abs 3 SG B XII verweisen, so der BVfB-Vorsitzende Klitschka in dem Schreiben an Bundesjustizminister Maas.