Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 07.03.2024 – 85 XVII 33/24
Das Amtsgericht Brandenburg hat klargestellt, dass die Betreuungsbehörde als Betreuer im Einzelfall zu bestellen ist und die Übernahme der Betreuung durch die Behörde mit dem Verweis auf Überlastung und Personalknappheit nicht verweigert werden kann (§ 1818 Abs. 4 BGB).
Im vorliegenden Fall wurde die Betreuungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung als Betreuerin der Betroffenen bestellt. Die Betroffene war krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen und es waren kurzfristig wichtige rechtliche Angelegenheiten zu besorgen. Nachdem die Betreuungsbehörde weder einen ehrenamtlichen Betreuer noch einen Berufsbetreuer vorschlagen konnte, die zur Übernahme der Betreuung bereit gewesen wären und auch nicht ausnahmsweise ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt werden konnte, wandte die Betreuungsbehörde gegen ihre Bestellung nach § 1818 Abs. 4 BGB ein, sie sei wegen Arbeitsüberlastung und Personalknappheit mit der Übertragung der Betreuung nicht einverstanden. Das Betreuungsgericht entgegnete daraufhin, dass eine Einverständniserklärung der Betreuungsbehörde nicht erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 1818 Abs. 4 BGB im zugrundeliegenden Verfahren gegeben sind.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg ist nicht zu beanstanden, da durch § 1818 Abs. 4 BGB ein Auffangtatbestand der Behördenbetreuung gegeben ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um keine Neuerung, welche im Zuge der Reform eingeführt wurde. Vor der Reform war der Auffangtatbestand in § 1900 Abs.4 BGB normiert.
Der im Zuge der Reform des Betreuungsrechts zu beobachtende akute Mangel an gut ausgebildeten Berufsbetreuern führt allerdings derzeit zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Wiederbelebung der Behördenbetreuung. Anders als freiberuflich tätige Betreuer und ehrenamtliche Betreuer ist die Übertragung einer rechtlichen Betreuung auf die Behörde im Interesse der Betroffenen nicht von der Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung abhängig. Das eigentliche Problem wird dadurch selbstverständlich nicht gelöst. Denn die Arbeitsüberlastung zahlreicher Betreuungsbehörden dürfte Realität sein. Durch die steigende Anordnung von Behördenbetreuungen droht daher eine Betreuungsführung, die sich notgedrungen auf das Nötigste beschränkt; also in der Regel vom Schreibtisch aus geführt wird. Dadurch wird nicht nur der Zweck der Reform des Betreuungsrechts konterkariert, sondern könnten den Landeskassen bei einer Personalaufstockung auch deutlich höheren Kosten entstehen. Nur wenn es dem Gesetzgeber gelingt, zügig Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Betreuerberuf attraktiv ausgestalten, indem beispielsweise Freiberufler bei der Aufsicht entlastet werden und ihnen mehr Verantwortung übertragen wird, können zukünftig die rechtlichen Aufgaben für auf eine Betreuung angewiesene Menschen angemessen erledigt werden.