Bestellung eines Dauerersatzbetreuers zulässig und notwendig

Berufsbetreuer sollten Bestellung mit Rechtsmitteln durchsetzen

Die Bestellung eines Dauerersatzbetreuers ist zulässig und geboten, wenn dadurch jeweils erneut in Gang zu setzende aufwändige Bestellungsverfahren für einzelne Verhinderungsfälle vermieden werden können. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Wuppertal mit Beschluss vom 14. Juni 2012 (6 T 276/12) das Betreuungsgericht an, seine Bedenken hinsichtlich der Bestellung eines Dauerersatzbetreuers zurückzustellen.

Es sei sachgerecht, einen Ersatzbetreuer für Fälle konkret zu erwartender tatsächlicher Verhinderung wie beim Jahresurlaub zu bestellen, so das LG Wuppertal. Jedenfalls dann, wenn es sich um die tatsächliche Verhinderung in einem anhand tatsächlicher Umstände bestimmbaren Zeitraum handele, stehe der Grundsatz der Einzelbetreuung der Bestellung eines Dauerersatzbetreuers nicht entgegen. Bei sicher abzusehenden regelmäßig wiederkehrenden Verhinderungen entspreche die Bestellung eines Dauerersatzbetreuers und damit die Sicherstellung der rechtlichen Vertretung durch stets die gleiche Person dem Wohl des Betroffenen, stellte die Beschwerdekammer fest. Damit wurde die Dauersatzbetreuerbestellung nicht nur für zulässig, sondern im Interesse der Betroffenen auch für geboten erklärt. So hatte bereits das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 12.07.2004 (3 Z BR 95/04) argumentiert.

Im entschiedenen Fall war ein Vereinsbetreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post bestellt worden. Der Betreuungsrichter des Amtsgerichts hatte sich in seiner Ablehnung des Antrages auf Dauerersatzbetreuerbestellung auf einen Beschluss des LG Frankfurt/Oder vom 26.06.1999 (6b T 21/99) berufen.  Darin wurde die Bestellung eines Dauerersatzbetreuers für unzulässig erklärt – in einem Fall der beabsichtigten Übernahme einer Vielzahl von Ersatzbetreuungen durch einen Berufsbetreuer, also einer mit dem entschiedenen Regelfall nicht vergleichbaren Ausnahmekonstellation.

Die beim LG eingelegte Beschwerde hatte der Betreuer im Namen des Betroffenen eingelegt und in dessen Sinne argumentiert. Ob der Betreuer bei der Angelegenheit der Dauerersatzbetreuerbestellung auch im eigenen Namen beschwerdebefugt wäre und mit eigenen Belangen argumentieren könnte, ließ das LG Wuppertal offen.

Berufsbetreuer sollten daher flächendeckend die Bestellung von Dauerersatzbetreuern beantragen und im Ablehnungsfall Rechtsmittel einlegen, um eine einheitliche Beschwerderechtsprechung herbeizuführen.