Betreuer darf für Wider-spruchseinlegung Anwalt beauftragen – auch wegen 2,05€

Jobcenter forderte rechtswidrig Mahngebühr nach Erstattungsforderung

Betreuer dürfen auch dann einen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Widerspruchs beauftragen und können im Erfolgsfall Ersatz der Anwaltsgebühren gem. § 63 SGB X verlangen, wenn es sich um einen geringen Streit- oder Gegenstandswert handelte. Das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 02.11.2012 (B 4 AS 97/11 R) die Verpflichtung eines Jobcenters, die Anwaltskosten für das Verfahren über den Widerspruch gegen eine gebührenpflichtige Mahnung wegen einer Erstattungsforderung zu übernehmen.

Der Kläger hatte gegen die Rückforderung überzahlter SGB-II-Leistungen Widerspruch eingelegt und ging (nach der im Jahr 2007 anwendbaren Rechtslage zutreffend) davon aus, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Gleichwohl schickte das Jobcenter eine Mahnung und forderte für diese Mahnung eine Gebühr von 2,05 €. Mit dem Widerspruch gegen diese Mahnung wurde ein Rechtsanwalt beauftragt, dem Widerspruch später vom Jobcenter abgeholfen.

Angesichts der für den Betroffenen unklaren Rechtslage (Ist eine Mahnung ein Verwaltungs-akt? Hatte die zuständige Behörde gehandelt? Hatte der Widerspruch gegen den Rückfor¬der-ungs¬bescheid aufschiebende Wirkung, durfte überhaupt gemahnt werden?) durfte der Kläger trotz der geringen Streitsumme einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragen, weil in Kenntnisstand und Fähig¬keiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestand, so das BSG. Dieses Ungleichgewicht besteht auch beim nichtanwaltlichen Berufsbetreuer, der daher bei nicht ganz einfacher Rechtslage generell einen Anwalt mit der Widerspruchseinlegung beauftragen darf.