LG Kassel genehmigt Anteil an Hausverkaufserlös für insolvenzgefährdeten Sohn
„Es entspricht den durchschnittlichen Moralvorstellungen, dass in einer intakten Familie Eltern ihren Kindern finanziell beistehen, wenn diese unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind und die Eltern diese finanzielle Notlage ohne drohende Gefährdung des eigenen Lebensstandards beheben können.“
Mit dieser Begründung genehmigte das Landgericht Kassel in einem Beschluss vom 12. Oktober 2012 (3 T 349/12) die durch den Betreuer erklärte schenkweise Auszahlung von jeweils 40.000 € aus dem Sparvermögen der Betroffenen zugunsten ihrer beiden Söhne. Das Haus der an fortgeschrittener Demenz leidenden Betroffenen wurde nach ihrem Umzug in eine Pflegeeinrichtung veräußert, die Betroffene hatte auch nach der Schenkung genügend Vermögen und laufendes Einkommen für ihren Lebensunterhalt und die Pflegekosten. Einer der beiden Söhne befand sich wegen Verschuldung in der Gefahr, Insolvenz anmelden zu müssen und die Zulassung als Architekt zu verlieren.
Die Betroffene und ihr inzwischen verstorbener Ehemann hatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, die Söhne einvernehmlich auf Pflichtteilsansprüche verzichtet, um der Mutter das Vermögen der Eltern zu erhalten.
In einer solchen Fallkonstellation komme eine Ausnahme vom Schenkungsverbot gem. § 1908 i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB in Betracht, so das LG Kassel. Gegenüber dem Betreuer sei eine Anstandsschenkung in Form einer Übertragung eines Vermögensanteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge genehmigungsfähig. Da die Mutter das Vermögen nicht mehr vollständig benötige, sei es moralisch geboten, einen Teil des Vermögens in gleich behandelnder Weise an die Kinder weiterzugeben, wo jedenfalls ein Kind dringend auf die Zahlung angewiesen sei.