Keine Erstattungspflicht von SGB-II-Leistungen bei Inhaftierung

BSG: keine Ersatzpflicht wegen sozialwidrigen Verhaltens

Wer wegen einer Straftat inhaftiert wird, muss die SGB-II-Leistungen, die während dessen der Familie gezahlt werden, später nicht ersetzen. Das Bundessozialgericht stellte mit Urteil vom 16.April 2013 (B 14 AS 55/12 R) fest, dass ein Straftäter nicht vorsätzlich im Sinne von § 34 SGB II die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit seiner Bedarfsgemeinschaft herbeigeführt habe.

Zwar sei die Leistungsbedürftigkeit der Familie das Ergebnis der Begehung einer mit Gefängnis bestraften Tat (hier Drogenhandel) gewesen. Wegen des Prinzips  verschuldensunabhängiger Leistungsbedürftigkeit sei sozialwidrig ein Verhalten nur dann, wenn es in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit gerichtet, so das BSG. Die Straftat habe die legale Beschäftigung als solche nicht betroffen, sondern sei vielmehr in verwerflicher Weise darauf gerichtet gewesen, die Einkommens- und Vermögenssituation zu verbessern. Die Haftverbüßung sei nur die mittelbare Folge einer Straftat. Anwendungsfälle des § 34 SGB II seien vielmehr die Verschleuderung von Vermögen und Verwendung von Einkommen für andere Zwecke als für den Lebensunterhalt, unterstrich das Bundessozialgericht.