Keine Zwangsbehandlung, aber Hinwirken auf Medikamenteneinnahme

Bundesgerichtshof definiert Betreueraufgaben bei psychisch kranken Betroffenen

Die Bestellung einer Berufsbetreuerin für einen behandlungsbedürftigen psychisch kranken Menschen ist nicht deshalb ungeeignet, weil dieser die faktische Handhabe fehlt, eine ärztliche Behandlung oder die Einnahme verordneter Medikamente gegen den Willen der Betroffenen durchzusetzen. Die Betreuerin könne Arztbesuche organisieren und begleiten, Einwilligungen in notwendige Behandlungsmaßnahmen erteilen, Pflegedienste zur Unterstützung und Überwachung der häuslichen Medikamenteneinnahme einsetzen und insgesamt unterstützend auf die Betroffene einwirken, notfalls – unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB – eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen veranlassen.

Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 21. September 2011 (XII ZB 287/11) die Rechtsbeschwerde einer betroffenen psychisch kranken Frau ab.  Die wegen ihrer paranoiden Schizophrenie schon zu einem früheren Zeitpunkt betreute Frau befand sich nach Einschätzung des Gutachters in einem „präpsychotischen Schwebezustand“, der sich demnächst, wenn keine geeignete Behandlung erfolge, wieder zu einem manifesten psychotischen Zustand entwickeln würde. Die verordnete neuroleptische Medikation sei keine rein vorsorgende Maßnahme, sondern eine Behandlungsmaßnahme zur Stabilisierung der bereits erkrankten Betroffenen, was diese jedoch krankheitsbedingt nicht einsehe.