Keine Abschaffung der Unterbringung gem. § 1906 BGB, aber gesetzliche Präzisierung

Positionspapier des Betreuungsgerichtstags e.V. zu Unterbringung und Zwangsbehandlung

„Radikale Forderungen, die gesetzlichen Regelungen zu streichen, die an die Behinderung anknüpfen, dienen nicht den Interessen der Betroffenen. Gleichzeitig müssen aber die Freiheitsrechte und die Vermeidung von Grundrechtseingriffen ernster genommen werden als es bisher häufig der Fall ist. Wir müssen uns auf allen Ebenen von einer gut gemeinten Fürsorge verabschieden, die die Selbstbestimmung der Betroffenen nicht beachtet.“

Mit einer abgewogenen Positionsbestimmung hat der Vorstand des BGT einerseits die UNO-Behindertenrechtskonvention zum Anlass genommen, die Praxis der Unterbringung zu kritisieren.

Andererseits wird die Unterbringungsbefugnis des Betreuers verteidigt, die vorrangig kein Eingriffsrecht sei, sondern die „…Möglichkeit, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung auch gegen seinen aktuell krankheitsbedingt entgegenstehenden Willen umzusetzen. Der Betreuer macht die Rechte des Betroffenen geltend – auch bei der Unterbringung….“ Diese maßgebliche Errungenschaft des Betreuungsrechtes dürfe nicht zugunsten vermeintlicher Gleichbehandlung mit nicht behinderten Menschen aufs Spiel gesetzt werden, so der BGT.

Die Praxis der Unterbringung genüge jedoch nicht immer verfassungsrechtlichen Ansprüchen oder den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention. Daher sei zu erwägen, bei der Unterbringung zur Heilbehandlung  ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen, dass die Heilbehandlung auch dazu dienen müsse, eine ansonsten drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung des Betroffenen zu vermeiden und dass die Nachteile ohne die Behandlung größer sein müssen als die Beeinträchtigungen durch Unterbringung und Zwangsmedikation. Wie im Patientenverfügungsgesetz solle die Orientierung an den Wünschen oder dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen ausdrücklich in die Vorschrift des § 1906 BGB aufgenommen werden, schlägt der BGT vor. Ein Wegfall des § 1906 BGB mit der Folge, dass Gefahrensituationen allein nach Polizeirecht behandelt werden, gebe den Betroffenen jedoch „Steine statt Brot“.

Der Betreuungsgerichtstag  e.V. setzt sich dafür ein, dass die Unterbringungsgesetze einiger Länder zu wirklichen Gesetzen über Hilfe- und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten weiterentwickelt werden: mit einem Rechtsanspruch auf situationsbezogene und krankheitsspezifische Hilfen im Rahmen einer allgemein verfügbaren ambulanten Versorgungsstruktur sollten Unterbringungen möglichst vermieden werden. Stationäre Maßnahmen dürften nicht aus Kostengründen zu früh abgebrochen werden, so der BGT.