Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalles Vermögen in SGB II und XII

Betreuervergütung aus dem später zufließenden Nachlass zu entnehmen

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstufung einer Erbschaft als Vermögen oder Einkommen ist nicht mehr des Zufluss des aus der Erbschaft Erlangten, sondern der Erbfall selbst. Mit seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 45/09 R) kassierte das Bundessozialgericht die bisher von mehreren Landessozialgerichten vertretene Auffassung, es komme auf den Zufluss des aus der der Erbschaft Erlangten an. Wenn dieser Zeitpunkt nach der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II oder XII liege, dann sei der Zufluss Einkommen und ohne Freibeträge voll für die Bedarfsdeckung einzusetzen. Nach der nun maßgeblichen Auslegung durch das BSG ist der Todeszeitpunkt des Erblassers entscheidend: wenn dieser vor der Antragstellung lag, dann fließt die Erbschaft bereits dann zu und stellt Vermögen dar – unter Berücksichtigung der Schonvermögensgrenzen in SGB II und XII. Der tatsächliche Zufluss von Geld oder anderer Formen von Vermögen kann wesentlich später stattfinden (im entschiedenen Fall mehr als vier Jahre nach Eintritt des Erbfalls). Der Zufluss stelle ein „Versilbern“ bereits vorhandenen Vermögens dar und sei weiterhin als Vermögen zu qualifizieren.

Daraus ergibt sich für Berufsbetreuer das Problem, dass ab dem Erbfall der berufsmäßig betreute Erbe bereits als vermögend i.S. von § 1836c BGB gilt und ab diesem Zeitpunkt die Betreuungsgerichte eine Vergütungsgewährung aus der Staatskasse ablehnen werden – obwohl bereite Mittel zur Vergütungsentnahme eventuell erst viel später zur Verfügung stehen. Stirbt der Betreute während dieser Zeit, müssen sich die Berufsbetreuer häufig sogar mit Miterben oder Nachlassverwaltern über den Vergütungsanspruch dem Grunde nach streiten. Das Sozialgericht Lüneburg hat am 16. Juni 2011 entschieden (S 22 SO 73/09), dass bei einer betreuten Sozialhilfeempfängerin von dem später zugeflossenen Nachlassanteil die Betreuervergütung abzuziehen ist. Der Zeitraum zwischen Erbfall und tatsächlichem Zufluss kann sich weiter verlängern – um die Lebensspanne des Vorerben, wenn der Leistungsempfänger nur Nacherbe ist. Aber auch darauf ist die BSG-Rechtsauslegung anwendbar, wie das SG Lüneburg entschieden hat.

Begründet hat das BSG seine Auffassung nur mit dem Hinweis auf § 2033 Abs 1 Satz 1 BGB, nach dem bereits mit dem Erbfall der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen kann. Bereits diese Möglichkeit stelle einen Zufluss dar. Nur dann, wenn Leistungsempfänger mit dem Erbfall lediglich Inhaber von Forderungen gegen den Nachlass geworden seien (wie es bei Vermächtnissen der Fall ist), seien Freibeträge nicht zu berücksichtigen, weil es sich dann im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses des Geldbetrages um Einkommen iS des § 11 SGB II handele.