Umsatzsteuerbefreiung: vorerst noch nichts unternehmen – auch keine Steuern zahlen

Erstattungsforderungen frühestens ab der 2. Juliwoche geltend machen

Die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit der Betreuervergütungen wird voraussichtlich zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. Bedeutung hat das Gesetz daher frühestens erst im August, wenn eigentlich die Umsatzsteuer für Juli fällig würde.

Für die gegenwärtigen und die vergangenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten spielt das Gesetz dagegen keine Rolle. Hier ist nur die Entscheidung des Bundesfinanzhofes V R 7/11 von Bedeutung, die feststellt, dass die Umsatzsteuerpflicht für selbständige Berufsbetreuer europarechtlich „schon immer“ unzulässig war und bleibt.

Laufende Umsatzsteuer

Der vorliegende, schlüssig begründete Gerichtsbescheid wird sehr wahrscheinlich auch rechtskräftig werden. Deshalb kann schon jetzt für den Monat Mai (oder im Juli für das 2. Quartal) eine formlose Erklärung an das Finanzamt abgegeben werden, dass unter Berufung auf die Entscheidung keine Umsatzsteuer mehr überwiesen wird. Sollte das FA gleichwohl die vorenthaltene Zahlung per Bescheid anfordern, kann ein Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung eines solchen Bescheides gem. § 361 Abgabenordnung bereits auf den vorliegenden Gerichtsbescheid gestützt werden.

Rechtskräftig wird der Bescheid erst einen Monat nach Zustellung. In einer Stellungnahme des BdB ist vom 8. Juli als Zeitpunkt der Rechtskraft die Rede. Veröffentlicht wurde der Bescheid aber bereits am 5.6.; zu diesem Zeitpunkt kann von Zustellung an die Prozessbevollmächtigten ausgegangen werden.

Erstattungsanträge für die Vergangenheit

Frühestens mit Eintritt der Rechtskraft, sicher aber erst mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt hat der Gerichtsbescheid Bindungswirkung für die Finanzämter. Vor Eintritt der Rechtskraft wäre ist es nicht sinnvoll, die Forderung nach Erstattung bisher gezahlter Umsatzsteuern mit dem Gerichtsbescheid zu begründen.

Viele Finanzämter werden sich aber auch dann weigern, Erstattungsforderungen zu bearbeiten, solange der Gerichtsbescheid nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde. Bis dahin besteht noch die die geringe Gefahr, dass das Bundesfinanzministerium aus Kostengründen einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Dann müssten die abgelehnten Erstattungsforderungen mit Einspruch und (erfolgversprechender) Klage weiterverfolgt werden.

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung

Soweit die Umsatzsteuerzahlungen nur in Verbindung mit Steuererklärungen vorgenommen wurden und gar keine Umsatzsteuerbescheide vorliegen, sollte (nach Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt) die Erstattung der seit 2008 gezahlten Umsatzsteuern unproblematisch sein.
Wenn dagegen Umsatzsteuerbescheide vorliegen, muss zur Erstattung deren Änderung beantragt werden. Das ist möglich, wenn gem. § 164 Abs 2 AO noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Das ist dann der Fall, wenn die Bescheide – wie regelmäßig – unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und dieser Vorbehalt nicht aufgehoben wurde. Die Festsetzungsfrist läuft vier Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht worden ist, ab. Für die Zeiträume 2005 bis 2007 ist eine Erstattung daher nur möglich, wenn in den Jahren 2010 bis 2012, wie vom BVfB empfohlen, durch vorsorgliche Einsprüche der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt wurde.

Lediglich für Besteuerungszeiträume, für die bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide vorliegen, deren Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich aufgehoben wurde, ist eine Steuererstattung nicht mehr möglich.