Bundesgerichtshof konkretisiert „rechtliche Verhinderung“ des Bevollmächtigten
Ein Betreuer, der neben einem Bevollmächtigten bestellt wird, weil dieser von der Vollmacht nicht in erforderlicher Weise Gebrauch macht, ist kein Ergänzungsbetreuer gem. § 1899 Abs. 4 BGB, sondern ein „normaler“ Betreuer“ und wird daher pauschal nach §§ 4, 5 VBVG und nicht nach konkretem Zeitaufwand gemäß § 6 VBVG vergütet. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 20. März 2013 (XII ZB 231/12) festgestellt.
Der Betroffene hatte seiner Tochter eine Vorsorgevollmacht, u.a. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt. Als Alleinerbe seiner Ehefrau wurde er Miteigentümer mehrerer Grundstücke. Für den beabsichtigten Verkauf dieser Grundstücke und Bestellung einer Dienstbarkeit wurde, befristet auf ein halbes Jahr, ein Berufsbetreuer bestellt. Der Betroffene konnte krankheits- bzw. behinderungsbedingt nicht mehr selbst handeln, die Bevollmächtigte handelte nicht.
Der BGH stellte fest, dass die Tochter als Bevollmächtigte an einer Vertretung des Betroffenen bei den Grundstücksgeschäften nicht gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1795, 1796 BGB oder § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) rechtlich verhindert war. Sie gehöre weder der Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder Ei¬gen¬tümer der Grundstücke waren, noch gehörte sie, da ihr Vater Alleinerbe seiner Ehefrau geworden war, “zum Kreis eventueller Erben”, so der BGH. Im Übrigen hätte der Betroffene die Bevoll¬mäch¬tigte ausdrücklich von dem Verbot des § 181 BGB befreit. Das Betreuungsgericht hätte die Bevollmächtigte danach ohne weiteres zur Betreuerin für den Verkauf der Grundstücke und die Bewilligung der Dienstbarkeit bestellen können, stellte der BGH fest.
Ob das Betreuungsgericht überhaupt einen familienfremden Betreuer bestellen durfte, weil tatsächlich eine Interessenkollision bei der Tochter (die vermutlich Nacherbin war) vorlag, hatte der BGH nicht zu prüfen, weil dies eine tatrichterliche Frage wäre, also den Vorinstanzen vorbehalten blieb.