Vertrauensschutz für gerichtliche Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung

Betreuungsgericht kann Berufsbetreuer bei veränderter Rechtslage nur entlassen

Ist die Berufsmäßigkeit der Betreuung betreuungsgerichtlich festgestellt worden, darf der Beschluss ohne Einwilligung des Betreuers auch für die Zukunft nicht mehr nachteilig abgeändert werden. Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied mit Beschluss vom 12. März 2012 (11 Wx 17/11) nach altem Verfahrensrecht, dass auch bei veränderten tatsächlichen Umständen das Betreuungsgericht nur die Möglichkeit nach § 1908b BGB habe, über die Entlassung des Betreuers zu befinden.

Die Anerkennung der Berufsmäßigkeit der Betreuung durch das Betreuungsgericht entfalte für die Vergütungsfähigkeit der erbrachten Betreuerleistungen konstitutive Wirkung. Diese könne nicht mehr rückwirkend beseitigt werden, weil hinsichtlich der Vergütung Rechtsklarheit und Kalkulierbarkeit geschaffen werden müsse.