Keine Geltendmachung von Schadenersatz gegen Berufsbetreuer im Vergütungsverfahren

Betroffener muss Gegenansprüche im Zivilprozess vertreten

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292, 168 FamFG können Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, der Betreuer habe sein Amt mangelhaft geführt, nicht berücksichtigt werden. Diese bereits von mehreren Oberlandesgerichten vertretene Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 11. April 2012 (XII ZB 459/10) bestätigt.

Der Berufsbetreuer hatte im Wesentlichen noch den Aufgabenkreis “Aufgebotsverfahren für einen verloren gegangenen Grundschuldbrief”. Dieses Verfahren endete am 24.9.2009 mit einem Ausschlussurteil. Am 20.5.2010 wurde der Betreuer entlassen. Die Betroffene legte erfolglos Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ein: der Betreuer habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er dem Betreuungsgericht nicht unverzüglich Mitteilung von der Erledigung des Aufgabenkreises des Aufgebotsverfahrens durch das Ausschlussurteil gemacht habe und deshalb die insoweit gebotene Aufhebung der Betreuung erst am 20.5.2010 erfolgt sei.

Damit könne die Betroffene im Vergütungsfestsetzungsverfahren jedoch nicht gehört werden, so der BGH. Materiell-rechtliche Einwendungen, die auf die Schlechterfüllung des Amts durch den Betreuer gestützt würden und gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 BGB Schadensersatzansprüche gegen ihn begründen könnten, seien im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG nicht zu berücksichtigen. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eigne sich nicht für die Beurteilung streitiger materieller Ansprüche. Ihre Prüfung sei dem Zivilprozess vorbehalten. Hier könne die Betroffene ihren Einwand im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

Der für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 3 Nr. 2 a RPflG i.V.m. § 168 FamFG zuständige Rechtspfleger könne nur über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs, nicht jedoch über Gegenansprüche wegen mangelhafter Amtsführung entscheiden und habe im entschiedenen Fall nicht zu prüfen gehabt, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können, so der BGH. Die in dem Einwand, der Betreuer habe pflichtwidrig die Mitteilung des Ausschlussurteils unterlassen, liegende Aufrechnungserklärung der Betroffenen mit einem Schadensersatzanspruch könne bei der Vergütungsfestsetzung nicht berücksichtigt werden.