Verzögerte Rechtskraft von Genehmigungsbeschlüssen

Gravierende Probleme in Betreuungspraxis durch verzögerte Rechtskraft von Genehmigungsbeschlüssen  Beantragung einer allgemeinen Ermächtigung gem. § 1825 BGB als mögliche Lösung.

Gem. § 40 Abs. 1 des am 1.9. 2009 in Kraft getretenen FamFG wird ein Gerichtsbeschluss in den Angelegenheiten frei­williger Gerichtsbarkeit grundsätzlich mit der Bekanntgabe an den Beteiligten unmittelbar wirksam. Hiervon hat der Gesetzgeber zum Schutz des Betrof­fenen in § 40 Abs. 2 FamFG eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass der Beschluss die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat. Solche Beschlüsse werden erst mit Rechtskraft wirksam.

Bisher war ein „Vorbescheidsverfahren“ üblich. Das neue Verfahren der auf­geschobenen Rechtskraft ist sehr problematisch im Anwendungsbereich des § 1812 BGB (vor allem Forderungen aus Bankguthaben), weil die Normen des FamFG bei der Erteilung von routinemäßigen Genehmigungen der Freigabe von Sparguthaben u.ä. zu inakzeptablen zeitlichen Verzögerungen führen. (Genehmigungsfreie Rechtgeschäfte wie gem. § 1813 BGB werden nicht vom Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 FamFG erfasst.)

Vorgesehenes Verfahren führt zu unvertretbaren Verzögerungen

In den nun erteilten Genehmigungen wird ausdrücklich ausgesprochen, dass sie erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden, sie enthalten eine Rechtsmittelbelehrung i.S. des § 39 FamFG.  Die Genehmigungsentscheidung ist sowohl dem Vertreter, der das genehmigungs­pflichtige Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, als auch dem Vertretenen bekannt zu geben (§ 41 Abs.1 S.1, Abs.3 FamFG). Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 63 Abs.2 Nr.2 FamFG beginnt nach § 63 Abs.3 S.2 FamFG für jeden beschwerdeberechtigten Beteiligten geson­dert mit der an ihn erfolgenden schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Beschwerde ist nach § 64 Abs.1 FamFG nunmehr ausschließlich bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten beläuft sich der Beschwer­dewert auf 600,01 € (§ 61 Abs.1 FamFG). Nach erklärtem Rechtsmittelverzicht oder nach fruchtlosem Fristablauf wird von der Geschäftsstelle nach § 46 S.1 FamFG ein Rechtskraftzeugnis erteilt.

Die Bekanntgabe an den Vertretenen hat übrigens nach § 276 FamFG stets an einen zu bestellenden Verfahrenspfleger zu erfolgen, weil der Betreuer, der das genehmigungsbe­dürftige Rechtsgeschäft vornimmt, den Vertretenen im gesamten Genehmigungsverfahren nicht vertreten kann.

Allgemeine Ermächtigung gem. § 1825 BGB beantragen

Bei der gesamten Vermögensverwaltung im Anwendungsbereich des § 1812 BGB würden bei der vom Gesetzgeber vorgegebenen Vorgehensweise somit unvertretbare zeitliche Verzögerungen entstehen. Solange es keine gesetzliche Ausnahmeregelung zu dem missglückten § 40 Abs. 2 FamFG gibt, sollte (nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Rechtspfleger) von der fortbestehenden Ausnahmemöglichkeit der allgemeinen Ermächtigung gem. § 1825 BGB Gebrauch gemacht werden. Beantragt würde folgender Beschlußtenor: „Dem Betreuer wird im Hinblick auf das gesamte bei Banken und anderen Instituten angelegte Geld- und Wertpapiervermögen für alle künftigen genehmigungs­bedürftigen Verfügungen i.S. des § 1812 BGB eine allgemeine Ermächtigung i.S. des § 1825 BGB erteilt.“

Einzelne Verfügungen werden nachträglich genehmigt

Um unkontrollierte Vermögensverfügungen aufgrund der erteilten allgemeinen Ermächtigung zu hindern, könnte die Erteilung der Genehmigung für jede einzelne Verfügung unter die Bedingung gestellt werden, dass der Betreuer die jeweilige Verfügung dem Gericht anzeigt und das Gericht die erfolgte Anzeige vor der erfolgenden Verfügung in einem gesonderten Beschluss bestätigt – aber eben erst nachträglich, wohingegen der Bank sofort eine mit Rechtskraftzeugnis versehene Ermächtigung vorgelegt werden könnte.

Eine solche Bedingung würde gewährleisten, dass der Betreuer die jeweilige genehmigte Verfügung nur unter Vorlage des allgemeinen Ermächtigungsbeschlusses und unter (nachträglicher) weiteren Vorlage der Beschlusses über die gesonderte Anzeigebestätigung des Gerichts vornehmen kann. Der Beschluss über die erfolgte Anzeigebestätigung bedarf keines Rechtskraftvermerks, weil es sich insoweit im Rechtssinne nicht um die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung, sondern lediglich um die Bestätigung des Eintritts der für die Erteilung der Genehmigung gesetzten Bedingung (als Voraussetzung für das Gebrauchmachen von der bereits erteilten Genehmigung) handelt.

Zum Zwecke (nur) des Erlasses des „Hauptbeschlusses“ über die allgemeine Ermächtigung muss dem Betreuten ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Dieser braucht die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht abzuwarten, sondern kann sofort einen Rechtsmittelverzicht erklären, wodurch der „Hauptbeschluss“ mit Eingang des Rechtsmittelverzichts bei Gericht rechtskräftig wird und nach Anbringung des Rechtskraftvermerks sofort an den Betreuer übersandt werden kann.