Bundesrat ersetzt MDK durch Rentenversicherungsträger in SGB-II-Organisationsreform
Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitsagentur und Kommune über die Erwerbsfähigkeit eines SGB-II-Leistungsbeziehers soll künftig der Gutachter der Deutschen Rentenversicherung die letzte Verwaltungsentscheidung treffen. Bisher ist in § 44a SGB II ein Einigungsstellenverfahren geregelt, das aber in der Praxis von den Kommunen in den meisten ARGEn boykottiert wird. Die Optionskommunen haben das Einigungsstellenverfahren gar nicht erst angewandt.
Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/1555) zur SGB-II-Organisationsreform den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) als streitentscheidende Stelle vorgesehen. Länder und kommunale Sozialhilfeträger erhofften sich aber von den Gutachterdiensten der Rentenversicherungsträger eine strengere Beurteilung der Erwerbsfähigkeit als vom MDK. Die Aufwendungen für Leistungen des Lebensunterhalts für voll erwerbsgeminderte Menschen fallen den Kommunen zur Last.
Unter dem Vorwand, der MDK sei nicht neutral, setzte der Bundesrat in seinen Änderungsanträgen durch, dass die ärztlichen Gutachter der zuständigen Rentenversicherungsträger eine Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit treffen, die dann für die Arbeitsagentur und die Sozialhilfeträger bindend sein soll (BT-Drs. 17/2188). Die Krankenkasse kann (schon nach geltendem Recht) Widerspruch gegen die Erwerbsfähigkeitseinstufung der Arbeitsagentur auf der Grundlage der Stellungnahme des arbeitsamtsärztlichen Dienstes einlegen. Aber auch der Rentenversicherungsträger als einer der Leistungsträger, die im Fall der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit leistungszuständig sein können, ist zu einem solchen Widerspruch befugt. Während die Ärzte des MDK allerdings rechtlich unabhängig von den Krankenkassen tätig werden, sind die Gutachter bei den Rentenversicherungsträgern unmittelbar angestellt oder als Auftragnehmer wirtschaftlich abhängig.
Gegen eine als falsch angesehene Entscheidung der Arbeitsagentur über die Erwerbsfähigkeit (und damit der Zuordnung zum SGB II oder zum 3. oder 4. Kapitel des SGB XII) kann sich der Betroffene mit einer Klage auf Leistungsgewährung gegen den aus seiner Sicht zuständigen Sozialleistungsträger wehren.
Bei den künftig bis zu 110 Optionskommunen wird es in Zukunft kaum noch Erwerbsfähigkeitsprüfungen durch die (arbeits-)amtsärztlichen Dienste geben. Es ist vielmehr zu erwarten, dass alle kranken oder behinderten Kunden gleich vorsorglich aufgefordert werden, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung zu stellen, damit der Rentenversicherungsträger eine ärztliche Stellungnahme erstellt. Die Kosten dieser Begutachtungen trägt sämtlich der Bund.