Gratisangebot gleich Probeabonnement

Besserer Schutz vor „Gratisfallen“ – Urteil durch Landesgericht Koblenz

Unternehmen dürfen Angebote nicht als Gratisleistung anpreisen, wenn diese nach einiger Zeit in kostenpflichtige Abonnements übergehen.

Angebliche Gratisangebote, die sich letztlich als Probeabonnement mit automatischem Vertragseintritt bei unterbliebener Kündigung herausstellen sind inzwischen ein weit verbreitetes Ärgernis. Geistig behinderte Menschen sind überdurchschnittlich oft Opfer dieser Verfahrensweise. Betreuer haben entsprechend erheblichen Aufwand mit der Rückabwicklung. Und nicht immer lassen sich finanzielle Schäden für den Betreuten vermeiden.

In dem vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall bot der Internetdienstleister 1&1 Neukunden ein kostenloses Sicherheitspaket mit Antivirus- und Firewall-Programmen an. Nur ein kleiner Hinweis deutete an, dass das vermeintliche Gratis-Angebot tatsächlich ein Abonnement-Vertrag war, der sich automatisch verlängert, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten kündigt. Nach Ablauf der Freimonate kostete das Sicherheitspaket 4,99 Euro im Monat.
Das Landgericht Koblenz gab der Verbandsklage der Verbraucherzentrale statt, die hierin keine Vergünstigung für den Kunden erkannte. Vielmehr sei es eine Art Probeabonnement, das Angebot demzufolge irreführend und unzulässig. (Landgericht Koblenz, 1 HK O 85/09, Urteil vom 18.05.2010)