Ausweg aus der Haftungsfalle Gebäudeversicherung

Unterbliebene Anpassung von Versicherungsbedingungen führt zur Unbeachtlichkeit vertraglicher Obliegenheitsverletzung

In einem leer stehenden Haus wurden während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Der daraufhin eingetretene Leitungswasserschaden wurde vom Gebäudeversicherer unter Berufung auf eine Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Gebäudekontrolle und zur Entleerung der wasserführenden Anlagen nur teilweise reguliert. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann (IV ZR 199/10 – Urteil vom 12. Oktober 2011).

Das am 1.1.2008 in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz hat zwar in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung geschaffen (Leistungskürzung statt vollständigen Leistungswegfall bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung). Für vorher abgeschlossene (Alt-)Verträge räumte der Gesetzgeber in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern eine einjährige Frist zur Anpassung ihrer bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht ein. Hiervon haben nicht alle Versicherer Gebrauch gemacht. Alte, nicht angepasste Versicherungsbedingungen widersprächen nun aber dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam, so der BGH.

Die hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten könne nicht geschlossen werden, § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ermächtige nicht zur Leistungskürzung, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung voraus. Unterbleibe die Vertragsanpassung, sei eine spätere Lückenfüllung ausgeschlossen und die Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinzunehmen, entschied der Bundesgerichtshof. Dem Versicherer sei es jedoch weiterhin möglich, sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VVG zu berufen.

Berufsbetreuer, die Frostschäden an den Leitungen eines Hauses im Eigentum eines Betreuten zu verantworten haben, können daher gleichwohl die volle Schadenregulierung geltend machen, wenn Gebäudeversicherungsverträge von vor dem 1.1.2009 seitdem nicht angepasst wurden.