Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsunfähigkeit mit UNO-Konvention vereinbar

Volker Lipp bezog auf dem Norddeutschen Betreuungsgerichtstag Stellung

Das Instrument des Einwilligungsvorbehaltes und die situative Feststellung der Geschäftsunfähigkeit für bestimmte Bereiche stehen nicht im Widerspruch zu Art. 12 der UNO-Behindertenrechtskonvention, der die volle Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen in allen Behinderungen anerkennt. Diese Position vertrat Prof. Dr. Volker Lipp (Uni Göttingen), stellvertretender Vorsitzender des Betreuungsgerichtstages e.V., in seinem Referat zum jüngsten Norddeutschen Betreuungsgerichtstag in Hamburg.

Art. 12 UNO-BRK erlaube die Beschränkung der Handlungsfähigkeit in Form der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit für bestimmte Bereiche und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsunfähigkeit seien als Mittel zum Schutz des Betroffenen grundsätzlich zulässig, so Lipp. Schutzmaßnahmen seien auch gegen den Willen des Betroffenen erlaubt, wenn der Wille nicht frei ist, Schutz erforderlich und verhältnismäßig ist. Volker Lipp verwies auf den Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 UNO-BRK, wonach der Wille und die Präferenzen des Betroffenen geachtet, nicht jedoch zwangsläufig befolgt werden müssten. Es bleibe die Prüfung, ob der Einwilligungsvorbehalt im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig sei, so Lipp.