Die Rechtsprechung der Landgerichte sieht stationäre Wohnformen der Eingliederungshilfe auch als stationäre Einrichtungen im Sinne des Vergütungsrechts an
Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.05.2021 – XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20 und
Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 24.06.2021 – 5 T 83/21
Bereits im März hatten wir das Thema Wohnformen im Sinne des 5 Abs. 3 VBVG als Thema des Monats ausgewählt. Inzwischen liegt aktuelle Rechtsprechung zu der Problematik vor, so dass wir uns entschieden haben, erneut die Wohnformen als Thema des Monats auszuwählen:
Im VBVG wird seit dem 27.07.2019 zwischen drei Wohnformen unterschieden, nämlich den stationären Einrichtungen, den diesen gleichgestellten ambulanten Wohnformen und den anderen Wohnformen. Während sich der BGH in den beiden zitierten Beschlüssen mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine ambulante Wohnform den stationären Einrichtungen gleichgestellt ist, hatte sich das Landgericht Arnsberg mit der Definition der stationären Einrichtung auseinanderzusetzen. In den Beschlüssen geht es also um unterschiedliche Rechtsfragen:
I. Andere Wohnformen – stationären Einrichtungen gleichgestellte ambulante Wohnformen
Der BGH hat in den beiden vorgenannten Beschlüssen jeweils die Beschwerden der Bezirksrevisoren gegen die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig zurückgewiesen, mit denen eine Herabsetzung der Vergütung erreicht werden sollte. Die Entscheidungen der Landgerichte hielten folglich der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den BGH stand. In dem einen Fall ging es um eine Betreute, die im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe ein eigenes Zimmer in einer Außenwohngruppe bewohnte, für deren Bewohner externe Unterstützungsleistungen angeboten wurden. Der zweite Fall betraf eine Betreute, die zusammen mit ihren drei Kindern in einer Mutter-Vater-Kind-Wohngruppe wohnte und sich und ihre Kinder selbständig versorgen musste.
Ambulant betreute Wohnformen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG).
Die Richter legten dar, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung den Zweck verfolgt hat, bestimmte ambulante Wohnformen typisierend zu erfassen, bei denen der Aufwand der rechtlichen Betreuung dem Aufwand für eine rechtliche Betreuung in einer stationären Einrichtung gleicht. Werden rechtliche Betreuer typischerweise durch die Wohnform entlastet, spricht das dafür, die ambulante Wohnform ausnahmsweise den stationären Einrichtungen gleichzustellen. Folglich komme es nicht auf darauf an, ob tatsächlich im Einzelfall mit der Wohnform eine Entlastung einhergehe. Vielmehr sei entscheidend, dass die extern angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen werden und eine Verantwortungsgarantie des Trägers begründet wird.
Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Wohnform des § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG vorliegt, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes eine teleologische – also am Gesetzeszweck orientierte – Auslegung erforderlich. Ausschlaggebend ist in diesen Fällen, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, Betreuern die Organisation des Lebens der betreuten Person im Wesentlichen abzunehmen.
Bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG (professionelle Rund-um-die-Uhr Versorgung / freie Wählbarkeit des Anbieters) erwähnt der BGH folgende Kriterien, die für das Vorliegen einer anderen Wohnform sprechen:
- Die betreute Person muss sich selbst versorgen,
- Fachleistungen der Eingliederungshilfe können nach Bedarf in Anspruch genommen werden,
- Verpflichtung der betreuten Person zur Reinigung des Zimmers,
- In Vermögensangelegenheiten beschränkt sich die Unterstützung auf die Verwahrgeld-verwaltung (Geldeinteilung),
- Allgemeine Pflegeleistungen und häusliche Krankenpflege sind nicht Gegenstand des Wohn- und Betreuungsvertrages,
- Lediglich Vermittlungshilfe in Gesundheitsangelegenheiten bei freier Arztwahl,
- Keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen,
- Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft ohne Anwesenheit von Fachkräften Rund-um-die-Uhr,
- Ständige Anwesenheit von Sozialarbeitern in einer Einrichtung beschränkt sich auf eine pädagogische Unterstützung der Mitbewohner; hier der Kinder und nicht der Betreuten.
Anders als nach bisherigem Recht – so der BGH – wird jedoch bei der Abgrenzung der anderen Wohnformen von den stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulanten Wohnformen zukünftig nicht mehr darauf abgestellt, ob den Betreuten durch die Einrichtung Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.
Auch wenn in den kommenden Jahren mit weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen zu den Wohnformen nach dem VBVG zu rechnen ist, hat der BGH mit den beiden Beschlüssen zum einen im Sinne der Berufsbetreuer entschieden und zum anderen klare Abgrenzungskriterien und das gesetzgeberische Ziel des § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG nochmals deutlich benannt. Dies dürfte es erleichtern, zukünftig die Erfolgsaussichten eines Beschwerdeverfahrens zu beurteilen. Rechtliche Betreuer sollten nicht den Fehler machen, Beschwerden gegen Vergütungsbeschlüsse ausschließlich mit ihrer konkreten Arbeitsbelastung zu begründen, sondern erkennen, dass es auf eine typisierende Betrachtungsweise ankommt. Eine Einzelfallgerechtigkeit wird sich hinsichtlich der Vergütung für rechtliche Betreuer voraussichtlich nie vollständig erreichen lassen.
II. Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Diejenigen Landgerichte, die sich nach dem Inkrafttreten des Vormünder- und Betreuervergütungsanpassungsgesetzes mit der Frage befassen mussten, was unter einer stationären Einrichtung zu verstehen ist, haben auf die bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Heimbegriff Bezug genommen und von einer Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Soweit ersichtlich gehen sämtliche Gerichte davon aus, dass die Rechtsfragen bereits durch den BGH abschließend geklärt sind (vgl. hierzu auch die Kommentierung der beiden Entscheidungen des LG Heilbronn und des LG Karlsruhe – Thema des Monats März).
In diese Rechtsprechung reiht sich die der Beschluss des Landgerichts Arnsberg ein, in dem stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe als stationäre Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VBVG angesehen werden. Im Hinblick auf die Gesetzesbegründung überrascht diese Entscheidung zwar nicht, da der Gesetzgeber ausdrücklich die stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe dort als Wohnformen im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VBVG aufgeführt hat. Jedoch hat diese Rechtsprechung in doppelter Hinsicht negative Auswirkungen auf die Vergütung von Berufsbetreuern. Zum einen dürfte der Aufwand für die rechtliche Betreuung von Personen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabgesetzes eher gestiegen sein und zum anderen sind diese Einrichtungen vor der Reform des Vergütungsrechts zum Teil gerade nicht als Heime angesehen worden. Das Landgericht Arnsberg meint hierzu lapidar:
„Haus X“ in U. entspricht damit der Legaldefinition des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VBVG von einer stationären Einrichtung. Die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg, nach der „Haus X.“ vergütungsrechtlich nicht als „Heim“ im Sinne des § 5 VBVG a.F. zu qualifizieren war, ist durch die gesetzliche Neufassung überholt.
Bei der Prüfung, ob es sich vergütungsrechtlich um eine stationäre Einrichtung handelt, wird es zukünftig auf § 42 a SGB XII ankommen, auf den im Recht der Eingliederungshilfe verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 SGB IX – Leistungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze). In der Gesetzesbegründung zum VBVG wird ausdrücklich auf die stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII Bezug genommen. Danach liegt eine stationäre Einrichtung vor, wenn die betreute Person nicht in einer Wohnung lebt, sondern zur Erbringung besonderer Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) ihr allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Die Definition der Rechtsbegriffe Wohnung und persönlicher Wohnraum richtet sich nach § 42 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB XII. Danach ist eine Wohnung die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Betreuten (Leistungsberechtigten) allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird zusammen mit zusätzlichen Räumlichkeiten, die zur gemeinschaftlichen Nutzung mit weiteren Personen zur Verfügung stehen.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich an der Rechtsprechung zur vergütungsrechtlichen Einordnung der stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe etwas ändern wird. In welchem Ausmaß sich diese Rechtsprechung nachteilig auf die Vergütung von Berufsbetreuern auswirken wird, ist regional sehr unterschiedlich und schwer einzuschätzen.