Bundesgerichtshof entscheidet – Rechtliches Gehör aufgrund fehlender Aushändigung eines Sachverständigengutachtens gegenüber Betreuten bei Vertretung durch Verfahrensbevoll-mächtigten – nicht verletzt

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2018 (BGH XII ZB 168/17) die Rechtsauffassung bekräftigt, dass das rechtliche Gehör eines Betroffenen in einem Betreuungsverfahren nicht verletzt wird, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Kenntnis vom Sachverständigengutachten erhalten hat.

Im vorliegenden Verfahren hat der Betroffene die Aufhebung seiner Betreuung begehrt und die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gerügt, weil ihm das Sachverständigengutachten über seine Verfahrensfähigkeit, nicht persönlich ausgehändigt worden ist.

Grundsätzlich wird der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG des Betroffenen verletzt, wenn ihm im Verfahren das Sachverständigengutachten nicht persönlich ausgehändigt wird.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betroffenen durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Der Senat hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass der Verfahrensbevollmächtigte rechtsgeschäftlicher Vertreter des Betroffenen ist und die Bekanntgabe des Gutachtens an ihn somit für und gegen den Betroffenen selbst wirkt. Die Kenntnis des Bevollmächtigten – im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Rechtsanwältin – muss sich der Betroffene zurechnen lassen. Die Verwertung des Sachverständigengutachtens konnte erfolgen, da Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 37 Abs. 2 FamFG gegeben wurde. Das rechtliche Gehör ist folglich dem Betroffenen über die ihn vertretende Rechtsanwältin gewährt worden.

Praxishinweis: Um unerwünschte Haftungsrisiken zu vermeiden ist stets darauf zu achten, ob als Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG oder Verfahrensbevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gehandelt wird.