Die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen kann eingeschränkt werden und gilt nicht absolut

Der BRK-Ausschuss verfügt nicht über ein Mandat zur verbindlichen Auslegung der UN-Behindertenrechtskonvention, sondern kann lediglich Rechtsansichten äußern

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14)

Im Mittelpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2019 stand die Frage nach der Vereinbarkeit des Wahlrechtsausschlusses gemäß § 13 Bundeswahlgesetz (BWahlG) für in allen Angelegenheiten rechtlich betreute Menschen oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter. Wie zu erwarten war, hat das Bundesverfassungsgericht diese pauschale Verweigerung des aktiven Wahlrechtes für verfassungswidrig erklärt und sehr ausführlich begründet, dass es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gäbe.

So wäre beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum der Wahlrechtsausschluss allein auf Grund der Anordnung einer rechtlichen Betreuung gelten solle und nicht für Menschen, die zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung eine Vorsorgevollmacht erteilt hätten. Dem Gesetzgeber sei es nicht gelungen, durch eine grundsätzlich zulässige gesetzliche Typisierung, einen Personenkreis zu benennen, dem die Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen unmöglich sei und dem deshalb das aktive Wahlrecht verweigert werden könne. Daher verstoße § 13 BWahlG gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG).

Demnach verbietet das Grundgesetz einen Wahlrechtsausschluss für Menschen mit Behinderungen nicht ausnahmslos, nämlich dann nicht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Menschen mit Behinderungen benennen könnte, denen die Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht möglich ist. Deshalb hatte sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung mit der weitergehenden Frage zu befassen, ob diese Auslegung von Art. 3 Abs. 3 GG im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland steht, die sich unter anderem aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergeben. Das Gericht bejaht diese Frage und wiederholt ausdrücklich, dass die UN-Behindertenrechtskonvention ebenfalls Einschränkungen der Handlungs- und Rechtsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen erlaubt. An dieser Stelle widerspricht es der Auffassung des BRK-Ausschusses und stellt klar, dass dem Bundesverfassungsgericht die Auslegungskompetenz zusteht und der Ausschuss lediglich unverbindliche Rechtsansichten zur UN-BRK äußern kann. Auch die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Bundesverfassungsgerichts ändere daran nichts. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Stellungnahmen von Ausschüssen oder vergleichbaren Vertragsorganen zur Auslegung von Menschenrechtsabkommen sind (…) ungeachtet ihres erheblichen Gewichts weder für internationale noch für nationale Gerichte verbindlich. Dies gilt auch für die Berichte (Art. 39 BRK), Leitlinien (Art. 35 Abs. 3 BRK) und Empfehlungen (Art. 36 Abs. 1 BRK) des Ausschusses für Rechte von Menschen mit Behinderungen nach Art. 34 BRK zur Auslegung der Konventionsbestimmungen und zur Rechtslage in Deutschland. Ein Mandant zur verbindlichen Interpretation des Vertragstextes kommt dem Ausschuss nicht zu.“

Im Folgenden wird in dem Beschluss sehr überzeugend begründet, dass die UN-BRK selbst Beschränkungen der Handlungs- und Rechtsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen erlaubt. Zwar werde durch die Vertragsstaaten in Art. 12 Abs. 2 BRK anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. Aus dem Regelungszusammenhang mit Art. 12 Abs. 4 BRK sei jedoch abzuleiten, dass dies nicht ausnahmslos gelte. Wahlrechtsausschlüsse widersprächen nicht der Konvention, wenn sie verhältnismäßig, auf die Umstände der Person zugeschnitten und von möglichst kurzer Dauer seien, regelmäßiger Überprüfung unterlägen und geeignete Vorkehrungen gegen ihren Missbrauch getroffen würden.

Soweit der BRK-Ausschuss ausnahmslos Beschränkungen der Handlungs- und Rechtsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen für unzulässig hält, weist das Bundesverfassungsgericht auf die abweichenden Meinungen anderer Menschenrechtsausschüsse, Frankreichs und Rumäniens hin. Da sich die Regelung in Absatz 4 ausdrücklich auf alle die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen beziehe und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlange, seien von der Vorschrift erkennbar auch beschränkende Maßnahmen erfasst.

Zu einem ähnlichen Ergebnis war das Bundesverfassungsgericht bereits im Juni 2018 gelangt. Seinerzeit hatte es unter strengen Voraussetzungen Maßnahmen gegen den natürlichen Willen einer Person als zulässig angesehen, wenn diese an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen.

Damit erteilt das Bundesverfassungsgericht erneut dem „Absolutheitsanspruch“ des BRK-Ausschusses eine klare Absage.