Einmal bezahlte Vergütung kann nicht zurückgefordert werden

Für Berufsbetreuer stellt es eine existenzgefährdende Praxis dar, wenn Rechtspfleger oder Bezirksrevisoren bei einem Vergütungsantrag feststellen, dass in der Vergangenheit zu Unrecht eine höhere Vergütungsstufe anerkannt worden ist. Sie müssen sich dann nicht nur für die Zukunft mit weniger Geld begnügen, sondern sehen sich häufig auch Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der überbezahlten Vergütungen ausgesetzt.

Dieser Praxis hat das Amtsgericht Marsberg in einer Entscheidung vom 20.12.2017 (2 XVII 45/11 H) nun widersprochen und klargestellt, dass sich Berufsbetreuer generell auf Vertrauensschutz berufen können. Dies soll nach Auffassung des Gerichts auf jeden Fall gelten, wenn in der Vergangenheit Festsetzungsbeschlüsse ergangen sind, in denen eine Vergütung nach der höheren Vergütungsstufe bewilligt worden ist. Das AG Marsberg geht aber noch einen Schritt weiter: Da Vertrauensschutz unabhängig vom Vorliegen eines Festsetzungsbeschlusses entstehen könne, hält es die Rückforderung der Vergütung auch dann für treuwidrig, wenn die Vergütung ohne Beanstandung von der Staatskasse über einen längeren Zeitraum hinweg ausgezahlt worden ist.

Der BVfB begrüßt die Entscheidung des Amtsgerichts und geht davon aus, dass sich die Auffassung zum Vertrauensschutz bundesweit durchsetzt. In der jüngeren Vergangenheit sind immer häufiger Fälle bekannt geworden, bei denen ursprünglich anerkannte Vergütungsstufen nachträglich zum Nachteil der Berufsbetreuer abgeändert worden sind. Auch wenn die Gründe hierfür nicht bekannt sind, kann man angesichts der klaren Regelung in § 4 Abs. 1 VBVG auch politische Motive hinter dieser Praxis vermuten. Während den angeblich explodierenden Kosten im Betreuungswesen auf Bundesebene mit der Studie zur Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes begegnet wird, kann man wenigstens nicht ausschließen, dass auf Landesebene nach anderen Wegen für Kosteneinsparungen gesucht wird. Dass Rechtspfleger und Bezirksrevisoren durch die geschilderte Praxis berufliche Existenzen gefährden, dürfte ihnen nicht immer bewusst sein.

Eine wichtige Besonderheit hat in dem vom AG Marsberg entschiedenen Fall keine Rolle gespielt. Sie kann aber in Zukunft durchaus Bedeutung erlangen: Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Erstattung überbezahlter Vergütungen kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Betreuer nicht mehr bereichert ist; ihm also die Vergütung nicht mehr zur Verfügung steht. Hat ein Betreuer im Vertrauen auf die festgestellte Vergütungsstufe überwiesene Beträge bereits ausgegeben, hat das Auswirkungen auf die Frage, ob der Staat zu viel gezahlte Beträge zurückfordern kann oder nicht.