… wenn die Wohnung unter Wasser steht!

Die meisten von uns dürften sich noch an den Starkregen im Frühsommer 2017 erinnern. Dass danach Keller unter Wasser standen, wunderte Niemanden. Es kann aber auch Wohnungseigentümer im dritten OG erwischen, wenn nämlich eine Silvesterrakete den Abfluss im Balkon verstopft und die leerstehende Wohnung des Betreuten unter Wasser setzt; so geschehen in Berlin und zwar – ungelogen – exakt einen Tag nach Übernahme der Betreuung von meiner Vorgängerin. Zu allem Überfluss entstand ein weiterer Schaden in der Nachbarwohnung darunter. Die Wohngebäudeversicherungen zahlen hier nicht. Sie kommen nur für durch Leitungsschäden, Sturm oder Hagel – nicht Regen (!) – verursachte Schäden auf. Hätte meine umsichtige Vorgängerin keine Haftpflichtversicherung für den Betreuten abgeschlossen und ich keine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, wäre ich jetzt wahrscheinlich um ein paar Tausend Euro ärmer. Denn wenigstens leicht fahrlässig dürfte ein Betreuer handeln, der sich nicht unverzüglich nach einem derartigen Unwetter von dem ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung des Betreuten überzeugt.

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