Erste Gerichtsentscheidung zur Nichtanrechnung von Wohngruppenzuschlag

Neue Pflegeversicherungsleistung soll nicht auf Hilfe zur Pflege anrechenbar sein

Pflegebedürftigen Bewohnern von Wohngemeinschaften soll der gem. § 38a SGB XI gewährte Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200,- € nicht auf ihre Ansprüche auf Hilfe zur Pflege angerechnet werden. Das Sozialgericht Halle (Saale) hat mit seinem Beschluss vom 06.03.2014 (S 24 SO 223/13 ER) als erstes Sozialgericht einem klagenden Wohngruppenbewohner die 200 € belassen. Allerdings

könnte diese Entscheidung  das Ergebnis einer Ausnahmesituation eines behinderten pflegebedürftigen WG-Bewohners sein.

In der WG ist einerseits ein Pflegedienst täglich 18 bis 20 Stunden präsent. Ein Anbieter des betreuten Wohnens der Eingliederungshilfe ist darüber hinaus durch einen Mitarbeiter wöchentlich insgesamt 10 Stunden präsent.

Dieser Anbieter koordiniert die Inanspruchnahme des Pflegedienstes und alle weiteren Dienste und stellt die Betreuung in der Wohngemeinschaft sicher und erhält dafür eine Vergütung in Höhe von monatlich 200 EUR. Der Bewohner erhält Leistungen der Pflegeversicherung, einschließlich des Wohngruppenzuschlages, Leistungen der Eingliederungshilfe und ergänzende Sachleistungen des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zur Pflege zur Deckung des grundpflegerischen sowie hauswirtschaftlichen Bedarfs für die Inanspruchnahme einer besonderen Pflegekraft. Der Sozialhilfeträger rechnete die 200 € Wohngruppenzuschlag auf seine Leistungen an.

Zu Unrecht, wie das SG-Halle befand. Mit dem Wohngruppenzuschlag solle eine Präsenzkraft in der WG finanziert werden, so das Gericht. Nach dem Wortlaut des vollkommen missglückten § 38a SGB XI soll diese Präsenzkraft verwaltende und organisatorische Aufgaben erfüllen, darauf bezog sich das SG. Nach der Gesetzesbegründung soll die Präsenzkraft hingegen pflegerische Alltagshilfen und hauswirtschaftliche Hilfen erbringen. Weil die Präsenzkraft nicht beim Pflegedienst, sondern beim Anbieter des betreuten Wohnens der Eingliederungshilfe angestellt ist, erbringe sie verwaltende, keine pflegerischen Tätigkeiten und übernehme damit zusätzliche Aufgaben, die erst durch diese besondere Wohnform entstünden, so das SG.

Ein anderes Sozialgericht könnte bei WG-Bewohnern, die keine Eingliederungshilfe erhalten und eine bei ihrem Pflegedienst beschäftigte Präsenzkraft finanzieren, je nach Auslegung des § 38a SGB XI (Wortlaut oder Begründung maßgeblich?) über die Anrechenbarkeit des Wohngruppenzuschlags anders entscheiden.