Spätere Aufhebung der Betreuung lässt Vergütungsanspruch nicht entfallen

BGH: Keine gerichtliche Prüfung, ob Berufsbetreuer tätig geworden ist

Der mit der Bestellung entstandene Vergütungsanspruch entfällt nicht dadurch, dass die Bestellung auf eine Beschwerde als rechtswidrig festgestellt und wieder aufgehoben wird. Der Bundesgerichtshof verpflichtete mit Beschluss vom 20.08.2014 (XII ZB 479/12) einen bemittelten Betroffenen zur Zahlung der Vergütung, obwohl seine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung erfolgreich war.

Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen hätten, sei für die Wirksamkeit der Bestellung und damit für den Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Belang, so der BGH. Es sei auch nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit werde bei der pauschlierten Vergütung typisierend unterstellt, ohne dass es auf den zeitlichen Zeitaufwand im Einzelfall ankäme. Dies hatte der 12. Senat bereits am 07.08.2013 (XII ZB 233/13) festgestellt.

Aufgrund wirksamer Bestellung ist der Betreuer berechtigt und verpflichtet, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (BayObLG FamRZ 1997, 701, 702) und in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich tätig zu werden. Grundlage für den Vergütungsanspruch des Betreuers ist – im durch § 5 VBVG pauschalierten Umfang – allein dieses Tätigwerden.

Der Betroffenen hatte moniert, die gem § 1896 BGB zu Unrecht bestellte  Betreuung hätte früher aufgehoben werden müssen, sodass die beantragte Vergütung (jedenfalls teilweise) nicht angefallen wäre. Es sei jedoch hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundensatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, so der BGH. Eine eventuelle Aufhebung der Betreuung werde jedenfalls nicht rückwirkend vorgenommen.