Kein automatischer Schadenersatz für Schließanlagentausch bei Schlüsselverlust durch Mieter

BGH: Vermieter muss konkretes Risiko missbräuchlicher Schlüsselverwendung darlegen

Ein Mieter oder Wohnungseigentümer ist beim Verlust

eines Schlüssels gegenüber dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft nicht automatisch zum Ersatz der Kosten für den Einbau einer neuen Schließanlage verpflichtet. Der 8. Senat des Bundesgerichtshofs wies mit Urteil vom 05.03.2014 (VIII ZR 205/ 13) die Klage einer Eigentümergemeinschaft ab, die nichts Konkretes dafür darlegte, dass der Schlüsselverlust ein besonderes Missbrauchsrisiko auslöste.

Dies könnte darin bestehen, dass mit dem Schlüssel auch die Adresse oder Identitätspapiere in fremde Hände gelangten oder nach dem Schlüsselverlust unbefugte Dritte sich tatsächlich Zutritt zum Gebäude oder der Wohnung verschafft haben.

Die bloße Tatsache, dass der Mieter/ Eigentümer seine Obhutspflicht für alle übergebenen Schlüssel verletzt habe, reiche für die Annahme eines Vermögensschadens nicht aus, so der BGH.

Eine Ersatzpflicht trete frühestens dann ein, wenn der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht hat.