Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom 25.11.2022 ist es amtlich: die Vermögensfreigrenze im Sozialhilferecht (§ 1 der VO zu § 90 SGB XII steigt mit Wirkung vom 1.1.2023 von 5.000 € auf 10.000 €. Die Regelung gilt über § 1880 BGB ab 2023 2023 auch für die Betreuervergütung und den Aufwendungsersatz; ebenso den Staatsregress.
Bei der Pauschalvergütung heißt das, dass alle Abrechnungsmonate, die nach dem 31.12.22 enden, ggf. mit den Mittellosen-Tabellenwerten zu berechnen sind, wenn das Vermögen zw. 5.000,- Euro und 10.000 Euro liegt. Die Regelung gilt für alle Auszahlungen und Beschlüsse ab dem 01.01.2023 betrifft. Es sind also auch vergangene Tätigkeitszeiträume betroffen.