Keine Pflicht zur Antragstellung nach § 8 Abs. 3 VBVG

Durch einige missverständliche Äußerungen – unter anderem von Rechtspflegern –  ist der Eindruck entstanden, Berufsbetreuer müssten einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle (vgl. § 8 Abs. 3 VBVG) stellen, um ab 2023 nach einer höheren Vergütungstabelle abrechnen zu können. Diese Auffassung ist unzutreffend.

Berufbstreuer, die vor dem 01.01.2023 beruflich mindestens eine rechtliche Betreuung geführt haben, gelten als vorläufig registriert. Wenn sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene vergleichbare Ausbildung verfügen, steht ihnen ab 2023 eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C zu; unabhängig davon, ob betreuungsrelevante Kenntnisse durch das Studium vermittelt worden sind.

Berufsbetreuer, die vor 2023 noch nach der Vergütungstabelle B abgerechnet haben, weil sie über keinen betreuungsrelevanten Hochschulabschluss verfügen, sollten ihren Vergütungsanträgen ab 2023 einen Nachweis über den Hoschschulabschluss beifügen. Ob sie darüber hinaus nach ihrer Registrierung einen Antrag nach § 8 Abs.3 VBVG stellen, bleibt ihnen überlassen.