Vorbemerkungen zu den Formularen des BVfB

Berichte und Vermögensverzeichnis

Es besteht für den Anfangs-, Jahres- und Schlussbericht kein Formularzwang. Soweit Gerichte oder andere Stellen Formulare zur Verfügung stellen, prüfen rechtlich Betreuer, ob sie diese als Arbeitserleichterung verwenden möchten oder für ihre Arbeit als nicht geeignet ansehen.

Die Formulare des BVfB zu den Berichten (§ 1863 BGB) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben ab 2023. Sie beinhalten konkrete Formulierungsvorschläge für sich wiederholende oder unproblematische Passagen in den Berichten, die selbstverständlich nur geeignet sind, wenn der jeweilige Gliederungspunkt tatsächlich keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Formulare sollen nicht den Eindruck vermitteln, dass die Berichte losgelöst von der betreuten Person für eine Vielzahl von Fällen unverändert übernommen werden können. Der BVfB ist vielmehr der Auffassung, dass die Berichte individuell auf die zu betreuende Person zugeschnitten sein müssen.

Seit dem 01.01.2023 regelt § 1863 BGB welche Berichte von Berufsbetreuern beim Betreuungsgericht einzureichen sind und welchen Inhalt die Berichte haben sollen. Die Berichte beziehen sich ausschließlich auf die persönlichen Verhältnisse der Betreuten. Die amtliche Überschrift des § 1863 BGB lautet daher auch: „Berichte über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten“. Da die Kernaufgabe rechtlicher Betreuer darin besteht, die rechtlichen Angelegenheiten für eine betreute Person in den übertragenen Aufgabenbereichen zu erledigen, werden sich die Berichte typischerweise an den übertragenen Aufgabenbereichen orientieren (vgl. hierzu für den Jahresbericht auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung Bt-Drs. 19/24445, Seite 301).

Im Gesetz ist in groben Zügen vorgegeben, welchen Inhalt die Anfangs-, Jahres- und Schlussberichte haben sollen. Die Inhalte sollten übersichtlich gegliedert werden. Wichtig erscheint uns zum einen die Kontinuität in der Berichterstattung. Die Entwicklung einer Betreuung sollte durch das Gericht nachvollzogen werden können. Zum anderen warnen wir davor, zu ausführlich über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten zu berichten. Das schutzwürdige Vertrauensverhältnis, das in der Regel im Verlauf einer rechtlichen Betreuung zwischen den betreuten Personen und den selbständigen Berufsbetreuern entsteht, darf durch eine ausufernde Berichterstattung nicht gefährdet werden. Dies sollte auch gegenüber den Gerichten ggf. deutlich zum Ausdruck gebracht werden. In diesem Zusammenhang spielen die Wünsche der betreuten Person eine wichtige Rolle. Wünscht diese beispielweise eine eher zurückhaltende oder weniger detailreiche Berichterstattung, ist diesem Wunsch im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst zu entsprechen. Dasselbe gilt allerdings auch für den in der Praxis wohl eher seltenen Fall, dass eine besonders ausführliche Berichterstattung gewünscht wird. Der Umfang des Jahresberichtes kann beispielsweise bei der mündlichen Besprechung, die ab 2023 in der Regel notwendig ist, erörtert werden.

Der BVfB hält es nicht für sinnvoll, Formulare handschriftlich auszufüllen. Häufig nutzen Berufsbetreuer eine Software. Im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung ist außerdem damit zu rechnen, dass die Berichte zukünftig zunehmend in digitaler Form eingereicht werden können und Betreuer von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen werden. Wir haben drei Formulare erarbeitet, die für die Berichte genutzt werden können. Es handelt sich – ebenso wie bei den von einigen Gerichten oder in Formularbüchern zur Verfügung gestellten Formularen – lediglich um Vorschläge.

Gegenüber dem Betreuungsgericht besteht eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der betreuten Person. Rückfragen zu den Berichten sind daher zu beantworten. Die Zweckmäßigkeit des Handelns rechtlicher Betreuer ist jedoch nach Auffassung des BVfB der Kontrolle durch die Gerichte entzogen. Bei mehrfachen, kritischen Nachfragen zu den Berichten sollte das Gericht auf die Möglichkeit der persönlichen Anhörung der betreuten Person hingewiesen werden.