Der Betreuerausweis reicht aus zur Legitimation auch bei Banken

Datenschutzbeauftragter in Berlin weist Bank auf rechtswidriges Vorgehen hin

In seinem Datenschutzbericht 2019 hat der Datenschutzbeauftragte in Berlin fehlerhaftes Vorgehen von Banken gerügt und die Aufforderung den Gerichtsbeschluss vorzulegen als „rechtswidrig“ gebrandmarkt.

Damit bremst der Datenschutzbeauftragte das unzulässige Vorgehen von Banken aus Gründen des Datenschutzes aus, eine Position, die der BVfB immer vertreten hat.

Wortlaut aus derm Jahresbericht 2019

S. 154

10.5 Nachweis der Betreuereigenschaft gegenüber einer Bank

Eine Bank forderte von einem Betreuungsbüro, welches Bankgeschäfte für eine betreute Person durchführen wollte, neben dem Betreuerausweis auch den ge­richtlichen Beschluss mit der Begründung für die Anordnung der Betreuung.

Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die Vermögenssorge zu­ständig.

Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen.

Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.