Alle künftigen Berufsbetreuer sollen über eine verwertbare Ausbildung verfügen

Verbände im Betreuungswesen formulieren Eignungskriterien für beruflich tätige Betreuer

„Für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Betreuer sind weitergehende Anforderungen als an einen ehrenamtlichen Betreuer zu stellen. Berufsmäßig tätige Betreuer haben daher über die notwendigen Fachkenntnisse zu verfügen, um für ein weites Spektrum von Betreuungen zur Verfügung zu stehen. Beruflich tätige Betreuer ohne geeignete Fachkenntnisse sind daher als nicht ausreichend qualifiziert anzusehen, um diesen Anforderungen entsprechen zu können.“

Mit dieser Argumentation als Teil einer gemeinsamen Erklärung widersprechen mehrere Verbände im Betreuungswesen dem Bundesjustizministerium, das weiterhin der Auffassung ist,

Berufsbetreuer bedürften keiner geregelten Qualifikation. Der Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT), der Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. (BVfB), der Bundesverband der BerufsbetreuerInnen e.V. (BdB), die Bundeskonferenz der Betreuungsvereine (BUKO) sowie die Verbände der evangelischen und katholischen Betreuungsvereine sprechen sich in der Sammlung von Eignungskriterien für ein geeignetes abgeschlossenes Hochschulstudium, ersatzweise für eine  geeignete abgeschlossene Ausbildung aus. Dazu gehörten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Behindertenpädagogen, Psychologen, Juristen, Verwaltungs-/Betriebswirt, Erzieher und Angehörige pflegerischer Berufe.

Zu den weiteren Eignungsvoraussetzungen, die die Verbände fordern, gehören eine mindestens dreijährige Berufspraxis, eine ausreichende Einarbeitung in die Berufspraxis und die Bereitschaft zu regelmäßiger Fortbildung, insbesondere in den Gebieten, die nicht der ursprünglichen beruflichen Qualifikation entsprechen. Aus- und Weiterbildung von Berufsbetreuern sollen, basierend auf der Veröffentlichung von Crefeld, Fesel und Klie in der BtPrax 5/2004: 168-173 modularisiert strukturiert sein. An einer Zulassung zum Betreuerberuf Interessierte würden dann aus ihrem Studium z. B. der Sozialen Arbeit, des Rechts, der Verwaltungswissenschaft usw. einen Teil der notwendigen Module bereits vorweisen und die ihnen fehlenden in entsprechenden Angeboten von Hochschulen oder entsprechend anerkannten Weiterbildungsinstitutionen hinzu erwerben.

Die Verbändeerklärung, die noch weitere Eignungsvoraussetzungen auflistet, wird auf  die Justizminister und die Betreuungsbehörden, die auch weiterhin unqualifizierte Berufsbetreuer zulassen, unmittelbar noch wenig Einfluss haben. Im November soll dann eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Betreuungsbehörden und der kommunalen Spitzenverbände mit voraussichtlich ähnlichem Inhalt erscheinen, die für die örtlichen Behörden eine gewisse Verbindlichkeit beanspruchen dürfte.

Eignungskriterien