Nur Mindest-Zeugenentschädigung für Berufsbetreuer bei richterlicher Anordnung des Erscheinens

Keine Betreuerpflicht zur Begleitung zum Gerichtsgutachter

Berufsbetreuer, deren persönliches Erscheinen zu einer Gerichtsverhandlung angeordnet wurde, können nur Fahrtkostenerstattung und ein Tagegeld in Höhe von 6,- € verlangen, keinen Verdienstausfall und keine Entschädigung für Zeitversäumnis. Da Berufsbetreuer nicht verpflichtet sind, die Betroffenen zu einem Gutachtertermin zu begleiten, erhalten sie dafür keinerlei Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG). Dies ist der Inhalt zweier Kostenbeschlüsse des 15. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. und 17. Juli 2012 (L 15 SF 42/11 und 29/12).

Weil Berufsbetreuer für ihre gesamte Tätigkeit für einen Betroffenen pauschaliert vergütet würden, hätten sie bei einer richterlich angeordneten Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren keinen Verdienstausfall und, anders als nicht berufstätige Verfahrensbeteiligte, auch kein zu entschädigendes Zeitversäumnis. Damit begründet das Bayerische LSG, warum Berufsbetreuer über Fahrtkosten (0,25 €/km) und ein pauschales Tagegeld (mit dem alle Aufwendungen, die nicht Fahrtkosten sind, abgegolten seien) keine weiteren Ansprüche mehr hätten.

Das LSG stellte im Beschluss L 15 SF 42/11 klar, dass das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters angeordnet werden könne, damit dieser zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könne. Dann werde der Betreuer im Rahmen seines betreuungsrechtlichen Aufgaben- und Pflichtenkreises tätig und sei wie ein Zeuge zu entschädigen.

Dies sei jedoch nicht der Fall bei der Begleitung des Betroffenen zu einem Gutachtertermin (daher wurden auch keine Fahrtkosten erstattet). Auch wenn, wie im entschiedenen Fall, der Gutachter die Notwendigkeit einer Begleitperson wegen einer Angsterkrankung des Betroffenen bestätigt hatte, sei die Begleitung zum Untersuchungstermin keine persönlich vom Betreuer zu erfüllende Pflicht. Der Betreuer habe nur die Pflicht, die Begleitung des Betroffenen zu organisieren, „beispielsweise durch Familienangehörige“. Eine Begleitperson im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG habe aber keinen eigenen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse. Ob hingegen der Betroffene (und in welchem Umfang) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Begleitung habe, wollte das Bayerische LSG nicht weiter erörtern. Tä.