Anspruch auf Eingliederungshilfe wird durch rechtliche Betreuung nicht berührt

BSG: keine Kürzung ambulanter Betreuung wegen rechtlicher Betreuung

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird in mehreren Entscheidungen ein Konzept zur effektiven Abgrenzung von sozialer und rechtlicher Betreuung entwickeln.

Am letzten Tag des 1. Halbjahres erging die erste Entscheidung über eine ganze Serie von Rechtsmitteln, die der Landschaftsverband Rheinland (LVR) gegen Urteile des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts eingelegt hatte. Wegen mehrerer Verfahrensfehler verwies das BSG zwar den Fall eines seelisch behinderten jungen Volljährigen (B 8 SO 7/15) zur Neuverhandlung zurück an das LSG.

In der Sache bestätigte der 8. Senat aber im Wesentlichen die Abgrenzungskriterien, die die Vorinstanz und der Bundesgerichtshof herangezogen hatten. Der Sozialhilfeträger habe die  Eingliederungshilfeleistungen in dem Umfang zu gewähren, wie sie gem. § 55 Abs 2 Nr. 6 SG IX mit dem Ziel eines selbstbestimmten Lebens in betreuten Wohnmöglichkeiten erforderlich seien. Dieser Bedarf werde nicht durch die Bestellung eines rechtlichen Betreuers reduziert.

Nach der Entscheidung über zwei weitere Revisionen (B 8 SO 17/15 und 8/16) dürfte detailliert erkennbar sein, wie in der Praxis die Aufgaben rechtlicher Betreuer im von der sozialen Betreuung im ambulant betreuten Wohnen abgegrenzt werden können. Darüber könnten die Verbände des Betreuungswesens Vereinbarungen mit den Verbänden der Sozialhilfeträger schließen.

Bis dahin wird Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. seinen Mitgliedern gerichtlichen Rechtsschutz gewähren, wenn diese für ihre Klienten im ambulant betreuten Wohnen vor den Sozialgerichten über den Umfang von Fachleistungsstunden streiten müssen, weil die Leistungsträger wegen einer Betreuerbestellung Leistungen verweigern wollen. Dies erklärte der fachliche Geschäftsführer des BVfB, Dr. Jörg Tänzer in Berlin nach Bekanntwerden der Entscheidung des BSG.