BdB kritisiert Forderung nach Wiederverstaatlichung der Betreuertätigkeiten

Der Bundesverband der Berufsbetreuer (BdB) sieht die Forderung des Thüringer Rechnungshof nach Übertragung der Betreuertätigkeit auf überzählige Landesbeamte als „von erschreckend geringem Sachverstand“ geprägt.

Im Jahresbericht 2009 schlägt die Leitung des Landesrechnungshofes als Konsequenz der Betreuungskostensteigerungen im Freistaat (von 2005 auf 2006 etwa eine Million auf insgesamt 17,5 Millionen Euro angestiegen) vor, Berufsbetreuer durch überzählige Staatsbedienstete zu ersetzen. In dem Bericht wird mit einer Modellrechnung unterstellt, dass 243 Bedienstete erforderlich wären, die jeweils 60 Betreuungen führten, um die 15,5 Mio. Euro einzusparen, die die thüringischen Berufsbetreuer aus der Staatskasse erhalten.

Die BdB-Geschäftsführerin Anette Reinders wies in einer Mitgliederinformation darauf hin, dass der Rechnungshof offenbar nicht bereit sei, sich mit den Aufgaben der Betreuung auseinander zusetzen, wenn er sich bei seinen Berechnungen an dem Pensum von Bewährungshelfern orientiere, das derzeit bei 80 Probanden liegt. Der Rechnungshof scheint auch die Notwendigkeit der Unabhängigkeit der Betreuer in ihrer Amtsführung nicht zu erkennen, wenn er als Vorteil ansieht, dass öffentliche Bedienstete „aufgrund der Weisungsbefugnis auch effektiver angeleitet werden können“.

Das Thüringer Justizministerium erklärte bereits in einer Stellungnahme, dass es die Vorschläge des Rechnungshofes für nicht umsetzbar hält. Die Berechnungen seien nicht solide; Gesetzgeber habe im übrigen mit der Schaffung des Betreuungsrechts der persönlichen Betreuung vor einer behördlichen Verwaltung den Vorrang gegeben.

Der BdB stellte fest, dass ein weiteres „Herumdoktern“ an den Symptomen nicht verhindern können, dass auf Dauer die Kosten der Betreuung ansteigen werden, denn solange die Sozialpolitik keine niedrigschwelligen Unterstützungskonzepte vorsehe, könne der Anspruch von Menschen  mit Beeinträchtigungen auf Teilhabe und Selbstbestimmung nur durch die Einrichtung einer Betreuung gewährleistet werden.