Betreuungsbehörden: Alle künftigen Berufsbetreuer sollen über eine verwertbare Ausbildung verfügen

Spitzenverbände empfehlen Eignungskriterien für beruflich tätige Betreuer

„Für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Betreuer sind weitergehende Anforderungen als an einen ehrenamtlichen Betreuer zu stellen. Berufsmäßig tätige Betreuer haben daher über die notwendigen Fachkenntnisse zu verfügen, um für ein weites Spektrum von Betreuungen zur Verfügung zu stehen. Beruflich tätige Betreuer ohne geeignete Fachkenntnisse sind daher als nicht ausreichend qualifiziert anzusehen, um diesen Anforderungen entsprechen zu können.“

Dies ist der Berufsbetreuer bedeutsamste Absatz der von der BAGüS, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (für die überörtlichen Betreuungsbehörden), dem Deutschen Landkreistag und dem Städtetag (für die örtlichen Behörden) herausgegebenen “Empfehlungen für Betreuungsbehörden bei der Betreuerauswahl“. Die betreuungsbehördlichen Empfehlungen, die für die örtlichen Behörden nicht rechtsverbindlich sein können, basieren auf einer gemeinsamen Erklärung von BVfB, BdB, BGT, BUKO und den Verbänden der konfessionellen Betreuungsvereine.
In ihren Empfehlungen, einer Sammlung von Eignungskriterien, sprechen sich die Spitzenverbände der Betreuungsbehörden für ein geeignetes abgeschlossenes Hochschulstudium, ersatzweise für eine  geeignete abgeschlossene Ausbildung aus. Dazu gehörten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Behindertenpädagogen, Psychologen, Juristen, Verwaltungs-/Betriebswirt, Erzieher und Angehörige pflegerischer Berufe.

Zu den weiteren, in den Empfehlungen enthaltenen Eignungsvoraussetzungen gehören eine mindestens dreijährige Berufspraxis, eine ausreichende Einarbeitung in die Berufspraxis und die Bereitschaft zu regelmäßiger Fortbildung, insbesondere in den Gebieten, die nicht der ursprünglichen beruflichen Qualifikation entsprechen. Aus- und Weiterbildung von Berufsbetreuern sollen, basierend auf der Veröffentlichung von Crefeld, Fesel und Klie in der BtPrax 5/2004: 168-173 modularisiert strukturiert sein. An einer Zulassung zum Betreuerberuf Interessierte würden dann aus ihrem Studium z. B. der Sozialen Arbeit, des Rechts, der Verwaltungswissenschaft usw. einen Teil der notwendigen Module bereits vorweisen und die ihnen fehlenden in entsprechenden Angeboten von Hochschulen oder entsprechend anerkannten Weiterbildungsinstitutionen hinzu erwerben.

Die Spitzenverbände erwarten künftig nicht nur von den Berufsbetreuern höhere Qualifikationsvoraussetzungen, sondern auch von den Betreuungsbehördenmitarbeitern. Diese sollen auch ein transparentes Auswahlverfahren unter den verfügbaren Bewerbern veranstalten. Grundlage eines solchen Verfahrens soll wiederum eine transparente Bedarfsplanung hinsichtlich Anzahl und benötigter Fachlichkeit von Berufsbetreuern sein.

Diese Empfehlung, an denen die Justizministerien nicht beteiligt waren, lassen den Justizministern in Bund und Land nunmehr keine Ausreden mehr, warum eine gesetzliche Eignungs- und Zulassungsregelung nicht erforderlich und oder gar kontraproduktiv sein soll.