Angehörige Pflegepersonen können gegen den Willen des Betreuers keine Pflegeleistungen geltend machen

Pflegegeldanträge ohne Betreuereinwilligung unzulässig

Leistungen der Pflegeversicherung stehen dem Versicherten und nicht dessen Pflegeperson zu. Das Bayerische Landessozialgericht erklärte in einem Beschluss vom 03. Dezember 2012 (L 2 P 65/12 B ER) einen Eilantrag auf Pflegegeldgewährung ohne Einwilligung des Betreuers der Pflegeperson und ohne wirksame Bevoll¬mächtigung für unzulässig.

Für seine schwer psychotische Nichte wollte ein Angehöriger als ehrenamtliche Pflegeperson die Umstellung von einer Kombinationsleistung zu einer reinen Geldleistung erreichen und angeblich noch ausstehendes Pflegegeld an sich überweisen lassen. Der für die Pflegebedürftige bestellte Betreuer verweigerte die Genehmigung der Antragstellung an die Pflegekasse.

Das Landessozialgericht bestätigte die Unzulässigkeit des prozessualen Vorgehens und damit auch der ursprünglichen Antragstellung der Pflegeperson: Ansprüche auf jegliche Pflegeleistungen gem. §§ 14 ff. SG XI stünden materiell-rechtlich nur den pflegebedürftigen Versicherten zu, die diese nur im eigenen Na¬men geltend machen könnten. Die Pflegeperson, an die Geldleistungen in der Regel weitergeleitet werden, sei nicht anspruchsberechtigt. Im Sozialgerichtsverfahren sei die Vertretene gemäß § 71 SGG, § 53 ZPO als prozessun¬fä¬hig anzusehen, wenn sich der Betreuer im Verfahren geäußert habe, so das LSG. Dies gilt auch für das Verwaltungsverfahren gegenüber der Pflegekasse.

Anders die Rechtslage bei der Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gem. § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI, die gem. § 19 S. 2 SGB XI eine Pflegetätigkeit von mindestens 14 Stunden in der Woche ausüben. Hier sei tatsächlich die Rechtsposition der Pflegeperson berührt, so das Bayerische Landessozialgericht. Das richtige Vorgehen sei hier jedoch der Antrag auf Feststellung der Rentenversicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung, nicht auf Abführung der Versicherungsbeiträge an die Pflegekasse.