Betreuungsbehörden haben nicht die Aufgabe, Einsparungen für die Justizkassen zu erzielen

BVfB fordert Kommunen auf, nur qualifizierte Bewerber als Berufsbetreuer vorzuschlagen

Die Kommunen sollen entsprechend den „Empfehlungen für Betreuungsbehörden bei der Betreuerauswahl“ der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) keine Berufsbetreuerbewerber mehr vorzuschlagen, die über keine verwertbare Ausbildung verfügen.

In einem Brief an die örtlichen Betreuungsbehörden kritisierte der fachliche Geschäftsführer des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer, Dr. Jörg Tänzer, die Behördenvertreter, die die Bestellung von Berufsbetreuern ohne förderliche Ausbildung auf der ersten Vergütungsstufe auch weiterhin für nötig hielten, auch weil mit ihrer Bestellung Geld gespart werden könne.

„Möglicherweise erscheinen bestimmte Berufsbetreueranwärter trotz des Fehlens einer formalen Qualifikation auf Grund bestimmter persönlicher Eigenschaften für einzelne Betreuungsfälle als besonders geeignet. Dies rechtfertigt aber aus der Sicht der anderen betreuungsbedürftigen Menschen nicht, dass nicht qualifizierte Betreuer berufsmäßig bestellt werden“, so Tänzer in dem Schreiben an die Behörden.

Die Akzeptanz der Berufsbetreuung in der Öffentlichkeit leide auch unter denen, die Ängste vor Berufsbetreuern verbreiteten mit der Begründung, dass die Rechte der Betroffenen vor allem von unqualifizierten Berufsbetreuern verletzt würden. „Dass die kommunalen Betreuungsbehörden nicht die Aufgabe haben, auf Kosteneinsparungen der Länderjustizhaushalte hinzuwirken, haben die kommunalen Spitzenverbände mit der Herausgabe der Empfehlung deutlich gemacht, nur qualifizierte Berufsbetreuer zu bestellen.

Die Empfehlungen basieren auf einem gemeinsamen Papier des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer e.V. (BVfB), des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e.V. (BdB), der Bundeskonferenz der Betreuungsvereine (BUKO), dem Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW).

In einem Mitgliederrundbrief stellte Dr. Tänzer klar, dass die Empfehlungen keinen Ersatz für  die gesetzliche Regelung von Qualifikations- und Zulassungskriterien für Berufsbetreuer darstellten. Wenn keine Berufsbetreuer der Vergütungsstufe 1 ohne nutzbare Fachkenntnisse mehr bestellt würden, wäre der bisherigen Weigerung der Bundesjustizministerin, eine gesetzliche Regelung zu initiieren, der Boden entzogen, so Tänzer im Mitgliederbrief.

Der BVfB bekennt sich zu einer kontinuierlichen Fortbildungspflicht als Teil einer gesetzlichen Zulassungsregelung. Die durch Studium oder Ausbildung vermittelten Fachkenntnisse müssten durch Basisqualifikationen in den anderen für die Betreuertätigkeit notwendigen Kompetenzbereichen ergänzt werden, wie sie in der Empfehlung aufgelistet sind.

Der BVfB unterstützt auch die Anforderung einer 3- jährigen Berufspraxis vor der Bestellung als Berufsbetreuer. Im Mitgliederrundbrief wurde auch die verbandliche Auffassung bekräftigt, dass für die berufsmäßige Bestellung ein gewisses Maß an Berufs- und Lebenserfahrung erforderlich sei und Hochschulabsolventen ohne Berufserfahrung dazu noch nicht geeignet seien. Allerdings müsse bei zunehmendem Fachkräftemangel ein bezahlter Berufsanwärterstatus Bestandteil einer gesetzlichen Zulassungsregelung werden, heißt es im Mitgliederrundbrief.

Zu einer Professionalisierung der Betreuertätigkeit gehöre im Übrigen auch eine professionelle Arbeits- und Büroorganisation, wie in der Empfehlung der Behörden gefordert. Der „Küchentisch“ als Mittelpunkt der Berufstätigkeit könne tatsächlich nur an ihrem frühen Beginn stehen, dann müsse im Sinne der Empfehlung ein Büro oder eine büroähnliche Organisation vorliegen, so der BVfB.